Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1643/14·16.11.2014

Berufungsverwerfung wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist im Rundfunkbeitragsverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRundfunkbeitragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Befreiung von Rundfunkbeiträgen für Jan–März 2013, das VG wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, begründete sie jedoch nicht fristgerecht und beantragte eine Fristverlängerung erst nach Ablauf der Begründungsfrist. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig mangels fristgerechter Begründung und lehnt Wiedereinsetzung ab; die Kosten trägt der Kläger, Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerecht eingegangener Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung nicht gewährt, Kosten trägt der Kläger; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Oberverwaltungsgericht eingeht (§124a Abs.3 VwGO).

2

Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach §124a Abs.3 Satz3 VwGO muss innerhalb der Begründungsfrist gestellt werden; ein nachträglicher Antrag begründet keine Fristverlängerung.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt glaubhaftes und entschuldbares Nichtverschulden für die Fristversäumnis voraus; kann dieses nicht dargetan werden, bleibt die Versäumung ohne Folgen.

4

Die Kostenentscheidung kann auch für ein gerichtskostenfreies Berufungsverfahren die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei anordnen (vgl. §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO).

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) vorliegen; bloße Änderungen in Einzelregelungen des Beitragsrechts rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II)§ 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO§ 124a Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3159/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013. Am 12. März 2013 ging beim Beitragsservice des Beklagten ein über die Bürgerberatung der Stadt C.         gestellter Befreiungsantrag des Klägers ein; dem Antrag war eine unter dem Datum des 15. Dezember 2012 erstellte Bescheinigung des Jobcenters C.         beigefügt, aus der eine Bewilligung von Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 hervorging. Mit Bescheid vom 19. März 2013 befreite der Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht. Das Begehren des Klägers auf Befreiung für die drei ersten Monate des Jahres blieb auch im Widerspruchsverfahren erfolglos.

4

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage mit dem Antrag,

5

den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 19. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 zu verpflichten, ihn, den Kläger, auch für den Zeitraum von Januar bis März 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien,

6

ist vom Verwaltungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2014 ergangenem Urteil, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. Juni 2014, entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen worden.

7

Am Montag, dem 28. Juli 2014, hat der Kläger die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung eingelegt, mit der er "einstweilen fristwahrend" sein Klagebegehren weiterverfolgt; er führt weiter aus, er werde innerhalb der Berufungsbegründungsfrist entweder die Berufung begründen oder das Rechtsmittel zurücknehmen.

8

Am 29. August 2014 ist beim erkennenden Gericht ein Schriftsatz des Klägers eingegangen, in dem seine Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Entscheidung über die Durchführung des Berufungsverfahrens bzw. der Vorlage der Berufungsbegründung um eine Fristverlängerung bis zum 17. September 2014 bitten. Ihnen ist daraufhin vom Gericht mitgeteilt worden, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, weil der diesbezügliche Antrag erst nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden sei.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten bzw. des Beitragsservices Bezug genommen.

10

II.

11

Der Senat verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, nachdem er die Beteiligten hierzu gehört hat (§ 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO).

12

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür geltenden Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils ist am 26. Juni 2014 erfolgt, so dass die Berufungsbegründung spätestens bis zum Ablauf des 26. August 2014 beim Oberverwaltungsgericht hätte eingehen müssen. Das ist indessen bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Senats nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO kam nicht in Frage, weil der Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der Begründungsfrist, d.h. gleichfalls bis spätestens zum 26. August 2014, hätte gestellt werden müssen; der Antrag ist aber erst am 29. August 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten, das zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen könnte, sind weder vom Kläger glaubhaft gemacht worden noch ergeben sie sich im Übrigen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

14

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung nicht gegeben sind. Im Übrigen ergibt sich auch aus materiellen Gründen kein Zulassungsgrund. Allein der Umstand, dass sich das Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung im Vergleich zum vorherigen Recht der Rundfunkgebührenbefreiung in einigen Punkten ‑ unter anderem auch das Antragserfordernis betreffend ‑ geändert hat, führt nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), zumal der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der Aufnahme der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 RundfBeitrStV eine Besserstellung der Rundfunkteilnehmer im Vergleich zur vormaligen Rechtslage nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag mit sich bringt.