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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1601/12.A·11.06.2014

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnis in Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Maßgeblich war, dass der Kläger Deutschland verlassen und erklärt hat, das Asylverfahren nicht fortsetzen zu wollen; seine Prozessbevollmächtigte reagierte nicht auf Zweifelhinweise des Senats.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da Rechtsschutzbedürfnis infolge Ausreise und fehlender Fortsetzungsbereitschaft entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn der Beteiligte durch sein Verhalten (z. B. Ausreise) deutlich macht, an einer weiteren Sachentscheidung nicht mehr interessiert zu sein.

2

In Asylrechtsstreitigkeiten kann die Ausreise des Ausländers indizieren, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden soll, insbesondere wenn er nicht seine Bereitschaft zur Rückkehr und Fortsetzung des Verfahrens darlegt.

3

Fehlt ein fortbestehendes Interesse am Verfahrensausgang und betreibt der Beteiligte das Verfahren nach Ausreise nicht ordnungsgemäß weiter, ist ein Zulassungsantrag unzulässig zu verwerfen.

4

Das Gericht kann das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses auch aus dem Unterlassen der Prozessvertretung nach Hinweis des Gerichts schließen.

5

Kosten des Zulassungsverfahrens werden nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG der unterliegenden Partei auferlegt.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2500/11.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Vom Wegfall eines (ursprünglich gegebenen) Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines Rechtsschutz suchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht (mehr) gelegen ist.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 ‑ 2 BvR 2662/95 ‑, DVBl. 1999, 166 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -, juris Rn. 5.

5

Ein solcher Fall kann in Asylrechtsstreitigkeiten vorliegen, wenn der Ausländer die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 604 = juris Rn. 11.

7

Das gilt zumindest dann, wenn der Ausländer das Verwaltungsstreitverfahren nach der Ausreise nicht weiterhin ordnungsgemäß betreibt und insbesondere nicht sein fortbestehendes Interesse an der Erlangung von Asyl oder Abschiebungsschutz in Deutschland und seine Bereitschaft, jederzeit in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, deutlich zu erkennen gibt.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 = juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 9 LA 272/13 -, juris.

9

So liegt der Fall hier. Der Kläger wurde am 13. März 2014 von Beamten der Verkehrspolizeiinspektion O.   -V.   im Linienbus von I.     nach D.       kontrolliert. Dabei gab er an, er wolle Deutschland verlassen, um über Italien in sein Heimatland zurückzukehren. Er beende sein Asylverfahren und „komme nicht mehr“. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, an der Fortsetzung des Verfahrens, das auf Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland bzw. auf die Erlangung von Abschiebungsschutz gerichtet ist, kein Interesse mehr zu haben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 15. Mai 2014 mitgeteilt, der Kläger habe sich noch nicht wieder bei ihr gemeldet. Zu dem Hinweis des Senats, es bestünden Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürnisses des Klägers in diesem Verfahren, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Stellungnahme abgegeben.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).