Jagdbezirksabrundung: Einseitige Angliederung nur bei unmöglichem Flächenausgleich
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die Angliederung einer ca. 7,6 ha großen Fläche aus einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen angrenzenden Eigenjagdbezirk. Das OVG NRW bestätigte die Aufhebung des Angliederungsbescheids, weil die Behörde eine einseitige Abtrennung trotz § 3 Abs. 2 S. 1 LJG-NRW vorgenommen hatte. Zwar war ein Ausgleich über verpachtete Flächen mangels Zustimmung des Pächters nicht möglich; es kamen jedoch andere, unverpachtete Austauschflächen in Betracht. Die Annahme, ein sachgerechter Flächenausgleich sei insgesamt nicht möglich, war daher ermessensfehlerhaft.
Ausgang: Berufungen von Beklagtem und Beigeladenem gegen die Aufhebung des Angliederungsbescheids zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitige Abtrennung und Angliederung von Grundflächen an einen anderen Jagdbezirk kommt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW nur in Betracht, wenn ein sachgerechter Flächenausgleich nicht möglich ist.
Die Jagdbehörde übt ihr Ermessen bei der Abrundung von Jagdbezirken fehlerhaft aus, wenn sie die Unmöglichkeit eines Flächenausgleichs auf tatsächliche Annahmen stützt, die sich nicht tragen lassen.
Stehen für einen Flächenaustausch Grundstücke zur Verfügung, die unverpachtet sind, an den betroffenen Jagdbezirk angrenzen und hinsichtlich Nutzung und Größe vergleichbar sind, bedarf es tragfähiger Gründe, warum ein Ausgleich gleichwohl nicht möglich oder nicht sachgerecht sein soll.
Soweit für eine Angliederung von verpachteten Jagdflächen die Zustimmung der am Jagdpachtvertrag Beteiligten erforderlich ist (§ 3 Abs. 3 Satz 4 LJG-NRW), darf die Jagdbehörde bei fehlender Zustimmung einen Flächenausgleich über diese Flächen als nicht möglich ansehen.
Eine wild- und personendichte Umzäunung unterbricht den rechtlichen Zusammenhang zusammenhängender Grundflächen im Sinne des § 8 BJagdG nicht allein aufgrund tatsächlicher Wechselhindernisse.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 3045/09
Leitsatz
Die einseitige Abtrennung und Angliederung von Grundflächen an einen anderen Jagdbezirk kommt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW nur in den Fällen in Betracht, in denen ein sachgerechter Flächenausgleich nicht möglich ist.
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die jagdbezirkliche Zugehörigkeit einer etwa 7,6 ha großen Fläche im Stadtgebiet von B. -I.---. Die Fläche gehört bislang zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk I.--- der Klägerin, der allseits an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen angrenzt. Bis zum 31. März 2010 war der gemeinschaftliche Jagdbezirk I.--- an den Beigeladenen verpachtet.
Die verfahrensgegenständliche, südlich von I.--- gelegene Fläche wird nahezu vollständig von dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen umgeben. Eine Verbindung zu den übrigen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin besteht nur im nordwestlichen Bereich des Geländes auf einer Breite von etwa 30 m. Im Übrigen schließt sich im Norden ein etwa 2,7 ha großes Grundstück (genannt "T. ") an, das zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen gehört. Nördlich der "T. " befand sich 2009 ein überwiegend im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gelegener größerer Steinbruch, der inzwischen unter Einbeziehung der "T. " nach Süden erweitert worden ist. Wegen der genauen Lage der genannten Grundstücke wird auf den der angefochtenen Angliederungsverfügung des Beklagten beigefügten Kartenausschnitt, Beiakte Heft 1 Blatt 35, Bezug genommen; das streitbefangene Flurstück sowie das Grundstück "T. " sind dort als Nrn. 5 und 4 bezeichnet.
Nachdem der Beigeladene in der Vergangenheit in seinem Jagdbezirk die Jagd in eigener Person ausgeübt hatte, verpachtete er Teile des Reviers mit Vertrag vom 12. Februar 2009 an Herrn K. T1. aus I. ---. Gegenstand des vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2018 laufenden Pachtvertrags sind u. a. drei Bereiche, die weitgehend von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin umschlossen sind (in dem vorgenannten Kartenausschnitt als Nrn. 1 bis 3 bezeichnet). Mit Schreiben vom 4. März 2009 zeigte der Beigeladene dem Beklagten den Jagdpachtvertrag an.
Unter dem 20. März 2009 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten u. a., die südlich der "T. " gelegene, zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk I.--- gehörende Fläche seinem Eigenjagdbezirk anzugliedern. Die Fläche gestatte für sich allein keine ordnungsmäße Jagdausübung und sei an ihrer schmalsten Stelle erheblich weniger als 200 m breit. Da der Bestand des gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch die Abtrennung nicht gefährdet werde und entsprechende Pachtzahlungen zu erfolgen hätten, sei ein Flächenausgleich nicht erforderlich.
Daraufhin beteiligte der Beklagte die Klägerin, die einer ausgleichslosen Angliederung widersprach und nunmehr unter dem 27. April 2009 ihrerseits Abrundungsanträge für die drei oben genannten Bereiche des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen (Flächen Nrn. 1 bis 3 des Kartenausschnitts) stellte. Die von dem Angliederungsbegehren des Beigeladenen betroffene Fläche bot die Klägerin dabei als Ausgleichsfläche an.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 11. Mai 2009 verwies der Beigeladene hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Flächen auf den bestehenden Pachtvertrag. Angliederungen dürften bei laufenden Pachtverträgen nur mit der Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen. Diese werde hiermit verweigert.
Im Laufe des Verfahrens trug sich der Beklagte ‑ nach Anhörung des Jagdbeirats ‑ zunächst mit dem Gedanken, den Abrundungsantrag des Beigeladenen abzulehnen. Maßgeblich hierfür war die Auffassung des Jagdbeirats, der Beigeladene habe durch die kürzlich vorgenommene Verpachtung einen sinnvollen Flächenaustausch wissentlich verhindert.
Nachdem der Beklagte den Beigeladenen zu der beabsichtigten Ablehnung angehört und die Klägerin zwischenzeitlich ihren Abrundungsantrag um die Fläche der "T. " erweitert hatte, teilte der Beigeladene im Juli 2009 mit, der gesamte Bereich der "T. " sei laut Genehmigung der Bezirksregierung B. vom 10. Juni 2008 als Erweiterungsgelände des bereits bestehenden Steinbruchs zur Abgrabung freigegeben. Vor diesem Hintergrund mache eine Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin keinen Sinn. Da das Betriebsgelände des Steinbruchs aufgrund der Vorgaben der Bezirksregierung dauerhaft mit einem wild- und personendichten Zaun zu umgeben sei, müsse dies nach Erweiterung auch für die "T. " gelten, sodass ein Betreten und erst recht eine Jagdausübung durch die Klägerin nicht möglich sein werde. Faktisch käme es daher durch eine Angliederung der "T. " zu keiner Veränderung der jetzt gegebenen Grenzverhältnisse.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 wandte sich der Beklagte erneut an den Jagdbeirat und erklärte, dass er nunmehr beabsichtige, dem Angliederungsantrag des Beigeladenen stattzugeben. Ausgehend von dessen Angaben führe die Umzäunung des gesamten Steinbruchs dazu, dass die Klägerin nur noch über einen längeren Weg zwischen dem Zaun und dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen Zugang zu ihren weiteren Flächen habe. Von dort wiederum gebe es nur noch eine schmale Verbindung zu dem anzugliedernden Grundstück. Die Möglichkeit eines Flächenaustauschs sei zur Zeit nicht zu erkennen, da nach Angaben des Beigeladenen weder er noch der Jagdpächter bereit seien, eine der sich hierfür aufdrängenden Flächen Nrn. 1 bis 3 abzugeben. Umgekehrt dränge sich die Abrundung aus Sicht eines neutralen Betrachters als sachdienlich auf, da das beanspruchte Gelände zu über 90 % vom Eigentum des Beigeladenen umgeben sei. Für den Fall, dass kein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Regelung bestehe, bat der Beklagte den Jagdbeirat um Stellungnahme.
Mit Angliederungsbescheid vom 1. Oktober 2009 gliederte der Beklagte sodann die südlich der "T. " gelegene Fläche der Klägerin dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen an. Zur Begründung führte er aus: Aus der Sicht eines neutralen Beobachters dränge es sich auf, die fragliche Fläche dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen anzugliedern. Der Kreisjagdbeirat stimme der Angliederung zu, nachdem er die neue Situation durch die personen- und wilddichte Umzäunung des Steinbruch(erweiterungs)geländes beurteilt habe. Möglichkeiten eines Flächenaustauschs seien nach dem Gesetz grundsätzlich auszuschöpfen. Nur wo dies nicht möglich sei, komme eine einseitige Abtrennung in Frage. So liege es hier. Die sich für einen Austausch aufdrängenden Flächen wolle der Beigeladene nicht abgeben. Andere Grundstücke für einen sinnvollen Austausch böten sich nicht an. Auch die Klägerin habe keine weiteren Flächen vorgeschlagen oder beansprucht. Darum habe der Kreisjagdbeirat eine Abgliederung ohne Flächenaustausch angeregt.
Mit ihrer am 22. Oktober 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die Angliederungsentscheidung des Beklagten erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil der Beigeladene einen Flächenaustausch durch Verpachtung von Teilen seiner Eigenjagd an einen "Strohmann" unmittelbar vor Antragstellung arglistig verhindert habe. Abgesehen davon sei die Angliederung auch nicht notwendig. Die streitige Fläche habe eine ausreichende Verbindung zu den sonstigen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und könne unabhängig von den umliegenden Bereichen des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen bejagt werden. Letzteres folge aus der Topographie und der Bewaldung des Geländes.
Die Klägerin hat beantragt,
den Angliederungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2009 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der Beigeladene den Ausschluss eines Flächenausgleichs vorsätzlich herbeigeführt habe; dieser Umstand beeinflusse jedoch nicht die zu treffende Verwaltungsentscheidung.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Sache hat er vorgetragen: Es sei bereits zweifelhaft, ob die verfahrensgegenständliche Fläche überhaupt Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin sei. Ungeachtet dessen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Angliederung erfüllt. Jedenfalls faktisch handele es sich um eine exklavierte Fläche, die ihren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit den übrigen Flächen des Gemeinschaftsjagdbezirks angesichts der massiven Sperr- und Abriegelungswirkung des Steinbruchgeländes nahezu vollständig verloren habe. Die in den beiden Jagdbezirken vorkommenden Schalenwildarten Rehwild und Schwarzwild hätten praktisch keine Möglichkeit mehr, von der angegliederten Fläche auf direktem Weg zu den übrigen klägerischen Flächen zu gelangen. Auf einer derart isolierten Fläche von geringer Größe lasse sich eine ordnungsgemäße Jagd insbesondere auf Schalenwild nicht ausüben. Der Beklagte habe auch das ihm obliegende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Erfülle ein Sachverhalt die strengen Voraussetzungen einer Abrundungsnotwendigkeit, könne die Jagdbehörde angesichts des Zwecks der Ermessensvorschriften eine sachlich gebotene Abrundungsmaßnahme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unterlassen. Soweit das Landesrecht die Möglichkeit eines Flächenausgleichs auszuschöpfen verlange, ergebe sich daraus nicht, dass eine sachlich gebotene Abrundung unterbleiben könne, wenn ‑ wie hier ‑ ein Flächenaustausch nicht möglich sei. Schließlich treffe es nicht zu, dass er die Verpachtung von Teilen seiner Eigenjagd nur deshalb vorgenommen habe, um einen späteren Flächenausgleich im Zuge des Abrundungsverfahrens zu verhindern.
Durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Angliederungsbescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Bei der fraglichen Fläche handele es sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen zunächst nicht um eine Enklave, die gar nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehöre. Im Übrigen lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen aufgrund des Umstands, dass sie fast allseits von Flächen der Eigenjagd umschlossen werde und nur eine schmale Verbindung zu dem sonstigen Gelände der Klägerin bestehe, zwar vor. Jedoch erweise sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach § 3 Abs. 2 LJG-NRW bei der Abrundung von Jagdbezirken sämtliche sich nach Lage der Dinge bietenden Möglichkeiten eines Flächenausgleichs auszuschöpfen seien. Diese Forderung richte sich nicht allein an die Jagdbehörde, sondern auch an die Beteiligten des Abrundungsverfahrens. Das seien im vorliegenden Fall die Klägerin, der Beigeladene und schließlich auch der Jagdpächter, von dessen Zustimmung der Flächenausgleich hinsichtlich der sich dafür aufdrängenden Fläche Nr. 1 (im Sinne des Kartenausschnitts) abhänge. Diese Personen könnten die rechtlichen Voraussetzungen für eine einvernehmliche Abrundung problemlos herbeiführen. Um sein Ermessen vor diesem Hintergrund umfassend und fehlerfrei ausüben zu können, hätte der Beklagte allen Beteiligten Gelegenheit geben müssen, daran mitzuwirken, die Möglichkeiten eines Flächenausgleichs auszuschöpfen, oder aber substantiiert darzulegen, dass und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine Möglichkeit für einen Austausch gesehen werde. Sollte sich im Rahmen eines solchen Beteiligungsverfahrens herausstellen, dass überhaupt keine sachlichen Argumente gegen einen Ausgleich ins Feld geführt werden könnten, müsse dies im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden.
Der Beklagte und der Beigeladene haben rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie machen zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung überdehnt, indem es insbesondere eine rechtlich nicht gegebene Obliegenheit des Jagdpächters T1. konstruiert habe, durch eigenes Zutun einen Flächenausgleich zu ermöglichen.
Ergänzend legt der Beigeladene eine schriftliche Stellungnahme des Jagdpächters T1. vom 15. September 2010 vor, in der dieser seine Gründe dafür erläutert, einer Änderung des Jagdpachtvertrags nicht zugestimmt zu haben. Überdies weist der Beigeladene darauf hin, dass der Beklagte zu einer weitergehenden Prüfung, ob in irgendeinem anderen Flächenkomplex ein Ausgleich möglich gewesen wäre, nicht verpflichtet gewesen sei, nachdem die Klägerin auf die Angliederung anderer als der an Herrn T1. verpachteten Grundstücke ganz offensichtlich keinen Wert gelegt habe.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus: Die fehlende Notwendigkeit einer Angliederung werde nicht zuletzt dadurch belegt, dass die von dem streitigen Bescheid betroffene Fläche während des gesamten Jagdjahres 2010/2011 mit hohem Erfolg bejagt worden sei. Was die Ermessensausübung des Beklagten betreffe, werde zunächst bestritten, dass der Jagdpächter T1. vor Bescheiderlass endgültig und definitiv jede Mitwirkung an einem Flächentausch abgelehnt habe. Das Schreiben vom 15. September 2010 wirke konstruiert und taktisch auf den vorliegenden Rechtsstreit abgestimmt. Darüber hinaus habe der Beklagte überhaupt nicht berücksichtigt, dass auch ein unmittelbarer Flächentausch zwischen nicht verpachteten Bereichen des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk I.--- möglich gewesen sei. Aufgrund des Umstands, dass die Eigenjagdflächen des Beigeladenen den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ausnahmslos umschlössen, böte sich eine Vielzahl von Grundstücken ‑ die Klägerin bezeichnet unter Beifügung eines Lageplans zwei davon näher ‑ zum Austausch an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 3) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Passivrubrum ist im Hinblick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) von Amts wegen geändert worden.
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei dem angegliederten Areal handelt es sich nicht um eine jagdbezirksfreie Fläche, sodass entgegen der Auffassung des Beigeladenen eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht von vornherein ausscheidet. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang im Sinne von § 8 BJagdG mit den südlich von I.--- gelegenen weiteren Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ohne Weiteres durch das westlich der "T. " befindliche Gelände und den Steinbruch (ohne die Erweiterung um die "T. ") gegeben ist. Da § 8 Abs. 1 BJagdG eine bestimmte Nutzbarkeit im Zusammenhang stehender Grundflächen nicht fordert, ist es unerheblich, ob das Steinbruchgelände (noch) land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich oder auch nur jagdlich nutzbar ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob insoweit möglicherweise der rein tatsächliche Zusammenhang des gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch eine wild- und personendichte Umzäunung des Steinbruchs unterbrochen wird. Denn ein solches Bauwerk würde auch dann, wenn es das Wechseln des Wildes vom einen zum anderen Revierteil unterbände und für das Wild ein unüberwindliches Hindernis darstellte, keine Unterbrechung im Rechtssinne bewirken (vgl. § 5 Abs. 2 Var. 2 BJagdG).
Die Klage ist auch begründet. Der Angliederungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Angliederungsbescheid lässt sich nicht auf § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 3 Abs. 2 und 3 LJG-NRW stützen.
Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine sog. Koppelungsvorschrift mit gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite und einer Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abrundung erfüllt, hat die Jagdbehörde ein Ermessen, ob und in welcher Weise sie die Änderung der Jagdbezirke vornehmen will.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 1965 ‑ I B 30.65 ‑, Buchholz 451.16 § 5 BJagdG Nr. 5, S. 10, und vom 16. Januar 1969 ‑ I B 1.69 ‑, Buchholz a. a. O. Nr. 11, S. 24.
Ungeachtet der Frage, ob die umstrittene Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist, ist die getroffene Entscheidung jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW soll bei der Abrundung die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Aus dieser Vorschrift folgt, dass in Nordrhein-Westfalen eine einseitige Abtrennung und Angliederung nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen ein ‑ sachgerechter ‑ Flächenaustausch nicht möglich ist.
Vgl. den Bericht des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft zur 2. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) vom 19. Februar 1975, LT-Drucks. 7/4746, S. 2 f.; Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. (Stand: August 2011), § 5 BJG/§ 3 LJG Anm. 3 (S. 40).
Im Streitfall ist der Beklagte nach der Begründung seines Angliederungsbescheids davon ausgegangen, dass eine Abgliederung ohne Flächenausgleich ausnahmsweise zulässig sei, da der Beigeladene die sich für einen Austausch aufdrängenden Flächen Nrn. 1 bis 3 des Kartenausschnitts nicht abgeben wolle und sich andere Grundstücke für einen sinnvollen Austausch nicht anböten. Diese Erwägungen werden der Vorgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW nicht gerecht, weil sich die Verneinung der Möglichkeit eines vorrangigen Flächenausgleichs als nicht tragfähig erweist.
Entgegen der Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils ist es zwar nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bezogen auf die Flächen Nrn. 1 bis 3 die Möglichkeit eines Flächenaustauschs verneint hat. Alle drei Grundstücke sind Gegenstand des Jagdpachtvertrags vom 12. Februar 2009, mit dem der Beigeladene Teile seines Eigenjagdbezirks für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2018 an Herrn K. T1. verpachtet hat. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wäre die unmittelbar wirksame Angliederung eines dieser Grundstücke an den Jagdbezirk der Klägerin daher nur mit Zustimmung der an dem Jagdpachtvertrag Beteiligten möglich gewesen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 LJG-NRW). Diese Zustimmung lag nicht vor. Insbesondere fehlte nicht nur die Zustimmung des Beigeladenen (Verpächter), sondern auch die des Pächters. Auch wenn sich diese Erkenntnis im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten lediglich auf Angaben des Beigeladenen stützte, bestand kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass der Beklagte nicht gehalten war, sich unmittelbar an den Pächter selbst zu wenden. Zwischenzeitlich liegt zudem eine schriftliche Erklärung des Herrn T1. vom 15. September 2010 vor, mit der dieser bestätigt, die Anfrage des Beigeladenen hinsichtlich einer Abgabe von Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk I.--- verneint zu haben. Dass sich die Dinge in Wahrheit anders verhalten haben könnten als dort beschrieben, ist in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Einwand der Klägerin, der Pächter sei lediglich ein "Strohmann" des Beigeladenen. Die tatsächliche Grundlage dieser Behauptung ist nicht näher belegt, sodass sie letztlich über eine Mutmaßung nicht hinausgeht.
Wenn das Verwaltungsgericht trotz der fehlenden Zustimmung meint, der Beklagte habe seinen Ermessensspielraum verkannt, weil er die Möglichkeit eines konsensualen Flächenausgleichs zwischen Klägerin, Beigeladenem und Jagdpächter nicht geprüft und mit den Beteiligten erörtert habe, ist dem nicht zu folgen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, § 3 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW begründe eine Obliegenheit der am Abrundungsverfahren Beteiligten, gegebenenfalls durch eigenes Zutun einen Flächenausgleich zu ermöglichen. Das kann auf den Jagdpächter T1. aber nicht zutreffen, weil dieser von der beabsichtigten Angliederung der verfahrensgegenständlichen Fläche in keiner Weise betroffen war. Warum er trotzdem gehalten gewesen sein sollte, an einem "Flächenausgleich" mitzuwirken bzw. sich zu den Gründen seiner Ablehnung eines solchen zu äußern, erschließt sich nicht.
Die getroffene Ermessensentscheidung erweist sich jedoch deswegen als unzureichend, weil der Beklagte angenommen hat, es böten sich auch keine anderen Grundstücke für einen sinnvollen Austausch an. Nach Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass jedenfalls die von der Klägerin mit der Berufungserwiderung vom 8. Oktober 2010 benannte und in dem beigefügten Lageplan grün markierte Fläche für einen sachgerechten Austausch in Betracht gekommen wäre und nach wie vor kommt. Die fragliche Fläche grenzt unmittelbar an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk an und ist unverpachtet, sie ist ebenfalls bewaldet und entspricht von der Größe her in etwa der Fläche Nr. 5. Gründe, warum insoweit gleichwohl ein Flächenausgleich nicht möglich oder nicht sachgerecht gewesen sein sollte, sind nicht zu erkennen, zumal § 3 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW einen in der Praxis ohnehin kaum je zu erreichenden absolut ausgewogenen Austausch nicht verlangt. Solche Gründe sind im Übrigen auch weder vom Beklagten noch vom Beigeladenen geltend gemacht worden.
Beruht die Entscheidung des Beklagten damit auf in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffenden Erwägungen, ist dies schließlich, anders als der Beigeladene meint, nicht deshalb unschädlich, weil die Klägerin in Reaktion auf den Abrundungsantrag des Beigeladenen (lediglich) die Angliederung der Flächen Nrn. 1 bis 3 sowie später der "T. " begehrt hatte. Aus diesem Verhalten war nach den Umständen des Falles nicht zu schließen, dass die Klägerin bei positiver Bescheidung des Antrags des Beigeladenen und Nichtberücksichtigung ihres eigenen Antrags an einem anderweitigen Flächenausgleich kein Interesse haben und daher hieran nicht mitwirken würde, mit der Folge, dass der Beklagte weitere Ausgleichsflächen von sich aus nicht hätte berücksichtigen müssen. Die Klägerin hatte mit Schreiben an den Beklagten vom 27. April 2009 mitgeteilt, sie widerspreche einer Abrundung ohne Flächenausgleich, da sie aufgrund bereits in der Vergangenheit erfolgter ausgleichsloser Angliederungen den Bestand des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf Dauer als gefährdet ansehe. Danach konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Vermeidung einer einseitigen Abtrennung und damit einer Veränderung der Gesamtgröße ihres Jagdbezirks für die Klägerin von entscheidender Bedeutung war. Dass sie damals gleichwohl nur bestimmte Flächen für einen Ausgleich in den Blick genommen hat, erklärt sich vor diesem Hintergrund zwangslos daraus, dass sie ‑ rechtsirrig ‑ der Auffassung war, schon mittels dieser sich für eine wechselseitige Abtrennung und Angliederung in besonderem Maße aufdrängenden Flächen könne der angestrebte Ausgleich realisiert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.