Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender ernstlicher Zweifel bei Entziehung der Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach mündlichem Urteil. Zentrale Fragen waren die Zulassungsanforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die mögliche teleologische Reduktion von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV bei einmaligem Drogenkonsum. Das OVG lehnte die Zulassung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan wurden und eine umfassende Drogenproblematik vorlag. Eine bloße Absicht, die Fahrerlaubnis nicht zu nutzen, genüge nicht zum Nachweis der Fahreignung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert ein substantiiertes Vorbringen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet; pauschale oder nicht substantiiert belegte Behauptungen genügen nicht.
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt bei nachgewiesenem Amphetaminkonsum regelmäßig zum Entfallen der Fahreignung; eine teleologische Reduktion kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft und überprüfbar darlegt, dass Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr strikt getrennt bleiben.
Die bloße Erklärung, die Fahrerlaubnis nicht nutzen zu wollen, reicht nicht aus, um die Fahreignung wiederherzustellen, weil die Fahrerlaubnis dem Inhaber jederzeit die Möglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr eröffnet und die Behörde keine hinreichende Sicherstellung eines Nichtgebrauchs hat.
Indizien für eine kurzfristige Wiederaufnahme der Teilnahme am Straßenverkehr, etwa die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung, widerlegen teilweise die Behauptung, die Fahrerlaubnis lediglich „in der Schublade“ zu belassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 2110/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.212 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) gestützte Zulassungsantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil die Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorrufen.
Der Kläger stellt die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis in Frage. Auch wenn sein eingestandener Amphetaminkonsum nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zum Entfallen der Fahreignung führe und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige, müsse auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden. Das könne im Rahmen einer teleologischen Reduktion der genannten Bestimmung dazu führen, dass der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung nur dann entfallen lasse, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die strikte Trennung des Konsums und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht nachweise. Einen solchen Nachweis könne er erbringen, da er seit nunmehr fünf Jahren nicht mehr ‑ und sei es auch nur als Radfahrer ‑ am Straßenverkehr teilnehme, sein Führerschein also praktisch "in der Schublade" verbleibe.
Für eine dahingehende Einschränkung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist kein Raum, zumal beim Kläger nicht lediglich ein einmaliger Konsum sog. harter Drogen in Rede steht, sondern aus seinen Einlassungen und der Vorgeschichte eine umfassende Drogenproblematik hervorgeht. Es erscheint dem Senat schon im Ausgangspunkt als verfehlt, die Absicht des Gebrauchmachens von einer Fahrerlaubnis als Element der Fahrungeeignetheit zu sehen. Dagegen spricht entscheidend die Unsicherheit, ob die erklärte Absicht, von der Fahrerlaubnis während des Andauerns des Drogenkonsums keinen Gebrauch zu machen, auch tatsächlich umgesetzt wird. Die Fahrerlaubnis versetzt ihren Inhaber jederzeit in den Stand, befugtermaßen im Rahmen der Erlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen. Es fehlt an einer wie auch immer gearteten Einwirkungsmöglichkeit ‑ etwa ‑ der Fahrerlaubnisbehörde, die sicherstellen könnte, dass der Kläger erst dann wieder von der Fahrerlaubnis Gebrauch macht, wenn objektiv die derzeit unbestreitbaren und unbestrittenen Eignungsmängel überwunden sind. Es wäre vielmehr dem Kläger an die Hand gegeben darüber zu befinden, ob bzw. wann er sich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen imstande sieht. Die Ordnungsfunktion des Fahrerlaubnisrechts, das spezielle Voraussetzungen für die Wiedererlangung einer drogenbedingt entfallenen Fahreignung enthält (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV), und damit auch der Schutzanspruch anderer Verkehrsteilnehmer wäre durchgreifend in Frage gestellt. Im Übrigen gibt der Umstand, dass der Kläger nicht nur Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhoben, sondern sich auch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bemüht hat, Anlass zu der Annahme, dass er doch schon kurzfristig wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen wollte; um die Fahrerlaubnis lediglich "in der Schublade" vorrätig zu wissen, um sie eines fernen Tages wieder benutzen zu können, hätte es der Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes nicht bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 bis 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).