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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1576/05·22.03.2006

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussichten

SozialrechtGrundsicherungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihnen weitere Grundsicherungsleistungen versagte. Das OVG lehnte sowohl die PKH als auch die Zulassung der Berufung ab, weil die Berufungsbegründungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung begründeten. Das Verwaltungsgericht hatte aus zahlreichen Indizien eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt; diese Feststellungen wurden nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils voraus; eine bloße Ersatzwürdigung der Beweiswürdigung durch den Zulassungsantrag genügt nicht.

3

Eine aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene richterliche Überzeugung ist nur dann zu erschüttern, wenn die Tatsachenfeststellungen angesichts der Vorbringen unverständlich, mit anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen unvereinbar oder sonst unvertretbar sind.

4

Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs können zahlreiche Indizien das Vorliegen einer Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft begründen; fehlende konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung der Lebensverhältnisse im streitigen Zeitraum rechtfertigen keine abweichende Feststellung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5793/04

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz werden abgelehnt.

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

3

Dem Kläger zu 1. war zwar Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Anträge des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung sind jedoch unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und anhand zahlreicher Indizien auf die Existenz einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Klägern geschlossen und deswegen einen Anspruch auf Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 verneint. Den Zulassungsbegründungen der Kläger ist es nicht gelungen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht im Wege der freien Beweiswürdigung gewonnenen richterlichen Überzeugungsbildung wären nämlich nur dann gegeben, wenn die Tatsachenfeststellungen angesichts der Begründung des Zulassungsantrags ernsthaft fragwürdig erscheinen, weil etwa das Verwaltungsgericht Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze außer Acht gelassen hätte oder seine Überzeugung aus sonstigen Gründen unvertretbar wäre. Dies ist aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr beschränken sich die Antragsbegründungen im Wesentlichen darauf, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts durch eine eigene Würdigung des Beweisstoffes zu ersetzen. Dies vermag dem Zulassungsbegehren indessen nach dem oben Gesagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit schließlich gerügt wird, es sei mangels entsprechender gerichtlicher Feststellungen nicht erwiesen, dass die Klägerin zu 2. gerade im streitgegenständlichen Zeitraum in der Wohnung des Klägers zu 1. gelebt habe, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Denn angesichts der zahlreichen Indizien für ein jahrelanges Zusammenleben der Kläger konnte das Verwaltungsgericht ohne Weiteres auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum schließen, zumal keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass sich gerade in diesem Zeitraum die persönlichen Lebensumstände der Kläger in irgendeiner Weise geändert hätten.

4

Sonstige Zulassungsgründe legen die Zulassungsbegründungen nicht dar.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).