Berufungszulassung abgelehnt: Erlöschen selbständigen Fischereirechts nach Grundstücksteilung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Anspruch auf Feststellung seiner Mitgliedschaft in einer Fischereigenossenschaft verneint hatte. Streitentscheidend war, ob der Kläger durch Erwerb geteilter Flurstücke ein selbständiges Fischereirecht und damit eine Fischereiberechtigung erlangt hat. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil keine Zulassungsgründe dargelegt seien und das Fischereirecht nach § 10 Abs. 2, 3 LFischG NRW mangels ungeteilter, notariell beurkundeter Übertragung im Zuge der Teilung erloschen sei. Verfahrensmängel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung wurden nicht substantiiert aufgezeigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils sind im Berufungszulassungsverfahren nur gegeben, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den tragenden Gründen der Entscheidung auseinandersetzt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nach § 10 Abs. 2 LFischG NRW nur ungeteilt auf eines der neu entstandenen Grundstücke übertragen werden; die Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung.
Enthält die Teilung eines Grundstücks keine Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht, erlischt dieses nach § 10 Abs. 3 LFischG NRW von Gesetzes wegen, sodass ein späterer Erwerber des Grundstücks das Recht nicht mehr erwerben kann.
Die Berufung auf Eigentumsschutz (Art. 14 GG) setzt dar, dass die geltend gemachte vermögenswerte Position dem Betroffenen überhaupt zugeordnet war; pauschale Enteignungsrügen genügen im Zulassungsverfahren nicht.
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, etwa weil der geltend gemachte Rechtsnachteil gesetzlich eintritt und nicht auf einer Maßnahme des Beklagten beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1413/10
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2012 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegung des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er Mitglied der Beklagten ist, weil er nicht Inhaber einer Fischereiberechtigung in dem in § 2 der Satzung der Beklagten genannten gemeinschaftlichen Fischereibezirk S. sei. Einem Übergang selbständiger Fischereirechte durch Erwerb der in E. , Gemarkung C. , Flur 3, gelegenen Flurstücke 432 und 433 stehe jedenfalls § 10 Abs. 2 und 3 LFischG NRW entgegen, wonach bei der Teilung eines Grundstücks ein mit dem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch die Teilung entstandenes Grundstück übertragen werden könne (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LFischG NRW), die Übertragung des selbständigen (ungeteilten) Fischereirechts außerdem der notariellen Beurkundung bedürfe (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 LFischG NRW) und das Fischereirecht gemäß § 10 Abs. 3 LFischG NRW erlösche, soweit ein Vertrag über die Teilung des Grundstücks keine Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht enthalte. Abzustellen sei insoweit auf die Grundstücksteilung im Jahr 2003, bei der das ehemals unter laufender Nr. 24 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von C. (Blatt 365) geführte und die Flurstücke 432 und 433 einbeziehende Grundstück am 5. Dezember 2003 mit Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft F. /S1. /C1. gemäß § 7 Abs. 1 GBO in zwei rechtlich selbständige Grundstücke geteilt worden sei. Dass die Grundstücksteilung formell-rechtlich von Amts wegen und nicht auf Grund eines Vertrages erfolgt sei, sei unschädlich. Selbst wenn man darauf abstelle, dass die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 LFischG NRW wegen des systematischen Zusammenhangs mit § 10 Abs. 3 LFischG NRW, wonach ein Fischereirecht erlösche, soweit ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht enthalte, ausdrücklich nur die rechtsge-schäftliche Grundstücksteilung im Blick habe, sei die Vorschrift auf die hier vorliegende Fallgestaltung, wonach es sich nicht nur um eine „Teilung im eigenen Besitz“ aus Gründen der Übersichtlichkeit des Grundbuchs handele, sondern mit der Teilung auch ein Eigentumswechsel in Bezug auf eines der geteilten Grundstücke ermöglicht werde, im Wege der Rechtsanalogie jedenfalls entsprechend anzuwenden.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Sie folgen insbesondere nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die beiden Flurstücke 432 und 433 in der Person des Klägers zusammengeführt worden seien, und es habe nicht ausreichend beachtet, dass zu dem Flurstück 432 bereits im Juni 2004 eine Auflassungsvormerkung für den Kläger eingetragen worden sei. Diese Tatsachen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil berücksichtigt. Es ging aber davon aus, dass das selbständige Fischereirecht bereits auf Grund der Teilung des Grundstücks im Jahr 2003 erloschen war, so dass der Kläger dieses bei Erwerb des Flurstücks 432 im Jahr 2004 und des Flurstücks 433 im Jahr 2005 nicht habe erwerben können. Dass zu dem Flurstück 432 für den Kläger eine Auflassungsvormerkung bereits eingetragen war, bevor die Firma SWF-Projektbau GmbH (nachfolgend: SWF) Eigentümerin des Grundstücks wurde, hat das Verwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt (S. 7 UA). Weshalb sich aus der Auflassungsvormerkung eine Sicherung des selbständigen Fischereirechts ergeben sollte, macht das Zulassungsvorbringen nicht deutlich. Es setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach auch unter Berücksichtigung der späteren Veräußerung des Flurstücks 432 an den Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Gefahr einer Zersplitterung des Fischereirechts bestanden habe. Denn das infolge der Teilung selbständig gewordene Flurstück 433 habe sich weiterhin im Besitz der Miteigentümergemeinschaft F. /S1. /C1. befunden, sodass jedenfalls bis zum Eigentumsübergang am 22. Juli 2005 die Gefahr der Vergrößerung der Zahl der Inhaber von selbständigen Fischereirechten im Fall einer unzulässigen Aufteilung etwaiger Fischereiberechtigungen auf die jeweiligen Grundstückseigentümer bestanden habe. Dass, wie der Kläger behauptet, von vornherein nicht die Gefahr gegeben gewesen sei, dass das Fischereirecht im Falle der Teilung des Grundstücks auf mehrere Grundstücke verteilt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Denn tatsächlich hatten die Flurstücke 432 und 433 im Jahr 2004 unterschiedliche Eigentümer. Das Flurstück 432 stand ab 18. Juni 2004 im Eigentum der SWF und ab 22. Juli 2004 im Eigentum des Klägers. Das Flurstück 433 hingegen blieb bis zum Erwerb durch den Kläger mit Kaufvertrag vom 1. Juli 2005 (Eintragung des Klägers im Grundbuch am 22. September 2005) im Eigentum der Eigentümergemeinschaft F. /S1. /C1. bzw. später S1. /C1. . Dass mithin in dieser Zeit die Gefahr der Zersplitterung des Fischereirechts bestanden hätte, verdeutlicht schon die Frage, wem es in dieser Zeit zugestanden hätte, wenn es nicht erloschen gewesen wäre.
Der Verweis des Klägers auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2008 begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Selbst wenn die Beklagte eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht verträte, ergäben sich allein aus diesem Umstand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen ist auch die Beklagte vom Erlöschen des selbständigen Fischereirechts ausgegangen, und zwar durch Veräußerung der Flurstücke 432 und 433 nach der Teilung des ehemals unter laufender Nummer 24 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von C. (Blatt 365) geführten Grundstücks.
Dass über das selbständige Fischereirecht bei Veräußerung des Flurstücks 432 an die SWF eine Regelung durch notarielle Beurkundung getroffen wurde, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm zitierten Vereinbarungen im das Flurstück 432 betreffenden Kaufvertrag zwischen ihm und der SWF berufen. Diese lauten: „Die mit den Grundpfandrechten verbundenen Eigentümerrechte, insbesondere Rückgewähransprüche, stehen ab dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung dem Käufer zu“ und „Auf den Käufer gehen über der Besitz, die Nutzungen, die Lasten einschließlich aller das Kaufobjekt betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises“. Insofern kann letztlich offenbleiben, ob das selbständige Fischereirecht überhaupt von den zitierten Vereinbarungen erfasst sein könnte. Denn der Erwerb des selbständigen Fischereirechts durch eine dieser Vereinbarungen würde voraussetzen, dass das vormals mit dem Eigentum an dem beide Flurstücke umfassenden Grundstück verbundene selbständige Fischereirecht bei der Teilung dieses Grundstücks infolge des Verkaufs des Flurstücks 432 von der Eigentümergemeinschaft F. /S1. /C1. an die SWF auf das Grundstück übertragen wurde, das zunächst die SWF und später der Kläger erwarb. An einem solchen Nachweis fehlt es aber.
Dass, wie der Kläger vorträgt, der Übergang der Fischereirechte den Interessen der an einem Grundstückskaufvertrag beteiligten Parteien entspricht, mag für den Fall zutreffen, in dem ein Grundstück ungeteilt verkauft wird. Dies ändert aber nichts daran, dass es im Fall der auf Grund der Veräußerung eines Teils eines Grundstücks notwendig gewordenen Grundstücksteilung einer entsprechenden Regelung im Sinne von § 10 Abs. 2 LFischG NRW bedarf. Denn Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 und 3 LFischG NRW ist es ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑, dass es bei einer Teilung eines Grundstücks nicht zu einer Zersplitterung des selbständigen Fischereirechts kommt, die naheliegt, wenn der Übergang des selbständigen Fischereirechts dem Interesse jedes Erwerbers eines aus der Grundstücksteilung hervorgegangenen Grundstücks entspricht. Aus diesem Grund sieht § 10 Abs. 2 LFischG NRW gerade keinen ausdrücklichen Verzicht auf das selbständige Fischereirecht vor, wie ihn der Kläger präferiert und bei dessen Fehlen jeder Erwerber eines Grundstücksteils das Fischereirecht ganz oder anteilig für sich reklamieren könnte, sondern eine ausdrückliche Regelung in Form einer notariellen Beurkundung der Übertragung des selbständigen Fischereirechts auf ein durch die Teilung entstandenes Grundstück.
Nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet hat der Kläger, dass in diesem Fall die Unkenntnis von dem Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung zu dem selbständigen Fischereirecht nicht zu seinen Lasten gehe.
Soweit der Kläger bezogen auf das selbständige Fischereirecht „im Ergebnis eine nicht hinnehmbare Eigentumsbeschränkung bzw. –entziehung“ rügt, die „mit dem im Grundgesetz verankerten Eigentumsschutz nicht in Einklang zu bringen ist“, fehlt es an der Darlegung, dass er sich insofern überhaupt auf Art. 14 GG berufen kann. Denn zum einen ist nicht dargelegt, dass das selbständige Fischereirecht je zu den ihm zustehenden Eigentumspositionen zählte, und zum anderen berücksichtigt der Kläger nicht, dass das Erlöschen des selbständigen Fischereirechts nach § 10 Abs. 2 LFischG NRW hätte abgewendet werden können. Dass es sich vor diesem Hintergrund um „eine Form der Enteignung“ handelt, legt er nicht substantiiert dar. Die Rüge, es existiere im LFischG NRW keine Grundlage dafür, dass der Landesgesetzgeber mit Grundstücken verbundene dingliche Rechte zum Erlöschen bringen könne, ist mit Blick auf § 10 Abs. 3 LFischG NRW nicht nachvollziehbar.
Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage der Beklagten für die von ihm im Erlöschen des Fischereirechts gesehene Enteignung begründet, übersieht er, dass das selbständige Fischereirecht nach § 10 Abs. 3 LFischG NRW von Gesetzes wegen erlischt und nicht auf Grund einer Entscheidung der Beklagten. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge fehl, „eine solche Enteignung“ habe „nicht allein durch den Geschäftsführer mitgeteilt, sondern von den Gremien der Beklagten beschlossen werden müssen“. Es bedurfte weder einer Mitteilung des Geschäftsführers noch eines sonstigen Beschlusses.
Der weitere Einwand, das Erlöschen des selbständigen Fischereirechts führe zu einer Besserstellung der verbleibenden Mitglieder der Beklagten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Eine solche Besserstellung wäre lediglich Folge der gesetzlichen Regelung.
Mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Darlegungslast hat es vom Kläger in Bezug auf den Kaufvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der SWF nichts Unmögliches verlangt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger weder vom Grundbuchamt noch von einer der Vertragsparteien Auskunft über eine das selbständige Fischereirecht betreffende Vereinbarung in dem Vertrag hätte erhalten können.
2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Diese sind mit dem Verweis darauf, dass die Beklagte den Sachverhalt als einen „komplexen und rechtlich nicht einfach(en)“ beschreibt, schon nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
3. Aus der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob der Beklagten eine Ermächtigungsgrundlage zusteht, ein enteignungsgleiches Erlöschen der selbständigen Fischereirechte herbeizuführen, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil es ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nicht um ein Erlöschen des selbständigen Fischereirechts auf Grund einer Entscheidung der Beklagten, sondern durch Gesetz geht (§ 10 Abs. 3 LFischG NRW).
4. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt, auf Grund dessen die Berufung zuzulassen wäre. Soweit der Kläger bemängelt, es habe an einem Hinweis dazu gefehlt, dass es auf den Inhalt des Kaufvertrages zwischen der Eigentümergemeinschaft und der SWF ankommen könne, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn das Verwaltungsgericht hat durch Verfügung vom 4. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass derjenige, der behauptet, Inhaber eines selbständigen Fischereirechts zu sein, im Streitfall die Tatsachen vortragen und beweisen müsse, die zur Begründung des streitigen Rechts notwendig seien. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass es hier an einem entsprechenden Nachweis dafür fehlen dürfe, dass der Kläger Inhaber eines selbständigen Fischereirechts sei. Weiter heißt es in der Verfügung: „Ungeachtet der erheblich unübersichtlichen historischen Grundstücksentwicklungen dürften jedenfalls die Teilveräußerungen des Flurstücks 432 an die SWF-Projektbau und des Flurstücks 433 an den Kläger einer Teilung im Sinne von § 10 Abs. 2 und 3 LFischG NRW gleichkommen und, weil beiden Veräußerungen keine vertragliche Regelung zur Übertragung selbständiger Fischereirechte zu Grunde liegen bzw. entsprechende Regelungen nicht nachgewiesen worden sind, spätestens zu diesem Zeitpunkt etwaige ‑ damals noch ‑ bestehende selbständige Fischereirechte erloschen sein“. Das Verwaltungsgericht hat damit deutlich gemacht, dass es auf den Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der SWF ankommen kann. Ein vom Kläger behaupteter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz ist auch vor diesem Hintergrund nicht substantiiert dargelegt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).