Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen unzureichender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg und rügten unter anderem eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert waren. Es hielt Einzelrichterentscheidungen nach §5 Abs.3 VwGO und §76 AsylVfG für verfassungskonform und führte aus, dass das Vorbringen zur Verfolgungsgefahr zu unkonkret sei und eine inländische Ausweichmöglichkeit bestehe.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in der Asylsache mangels substantierter Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden.
Die Entscheidung einer Kammer des Verwaltungsgerichts kann nach § 5 Abs. 3 VwGO und § 76 AsylVfG dem Einzelrichter übertragen werden; dies steht nicht ohne Weiteres im Widerspruch zum gesetzlichen Richtergebot des Art. 101 Abs. 1 GG.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache erfordert, dass die zur Klärung gestellte Rechts- oder Sachfrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist; bloße Zweifel an der Verlässlichkeit von Länderinformationen genügen nicht, wenn das Vorbringen der Partei unkonkret bleibt.
Ist die Vorinstanz in ihrer Entscheidung auf mehrere selbstständige Begründungsansätze gestützt, muss der Zulassungsantrag sich substantiiert auf jeden dieser tragenden Ansätze beziehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 547/11.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungs-gerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO (Verfahrensfehler der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts) und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) bzw. in der Sache nicht eingreifen.
Die Kläger bemängeln ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei beim Erlass des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO entscheidet die Kammer des Verwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet; die Möglichkeiten der "großen" Besetzung der Kammer und der Entscheidung lediglich durch einen Richter bzw. eine Richterin stehen demzufolge gleichwertig nebeneinander. § 76 Abs. 1 AsylVfG sieht darüber hinaus vor, dass die Kammer in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; eine im Wesentlichen vergleichbare Regelung trifft § 6 Abs. 1 VwGO allgemein für verwaltungsgerichtliche Urteilsverfahren. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), bestehen nicht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 1983 2 BvR 1475/83 , juris (= NJW 1984, 559 = ZAR 1984, 56); BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1990 9 B 40.90 , juris, Rn. 3; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 3. Aufl., § 6 Rn. 10.
Dass der von den Klägern herangezogene Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit dem Erfordernis eines "zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" weitergehende Anforderungen an den gesetzlichen Richter als Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil spricht Erhebliches dafür, dass das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts lediglich ad hoc von der Regierung oder einem sonstigen Exekutivorgan für bestimmte Fälle eingesetzte Sonder oder Ausnahmegerichte verhindern, nicht aber wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus den "gesetzlichen Richter" garantieren soll.
Vgl. Eser, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl., Art. 47 Rn. 30 f.
Auch das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Hierfür wäre unter anderem erforderlich, dass die von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage der Verlässlichkeit von Auskünften bzw. Lageberichten des Auswärtigen Amtes entscheidungserheblich wäre; daran mangelt es aber. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung jeweils selbstständig tragend darauf gestützt, das Vorbringen der Kläger zu ihrer Verfolgungsfurcht bzw. Verfolgungswahrscheinlichkeit bleibe erstens ganz im Ungefähren, während konkrete Verfolgungsmaßnahmen etwa seitens der Polizei nicht geschildert würden, und ihnen stehe zweitens die Möglichkeit offen, den in den Raum gestellten Nachstellungen durch eine Aufenthaltsnahme in anderen Teilen Indiens, etwa in Mumbai, zu entgehen. In einem solchen Fall muss sich die Darlegung des Zulassungsgrundes auf beide gerichtlichen Begründungsansätze beziehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1990 9 B 107.90 , NVwZ 1991, 376; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 9 A 571/03.A , juris, sowie vom 25. Oktober 2011 16 A 1951/11.A .
Indem das Verwaltungsgericht ergänzend auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten verwiesen und somit indirekt auch auf die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeführten Länderinformationen Bezug genommen hat, betrafen diese Informationen ausschließlich Aspekte des zweiten vom Verwaltungsgericht angeführten Begründungsansatzes, also die Frage einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative (vgl. S. 6 des Ablehnungsbescheides), nicht aber die Frage der Aussagekraft oder Schlüssigkeit des von den Klägern geltend gemachten Verfolgungsgeschehens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).