Ablehnung der Zulassung der Berufung: Verfassungsmäßigkeit von §13 Abs.3a BAföG (AFBG-Anwendung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf AFBG-Unterhaltsbeitrag für einen Tischler-Tageslehrgang. Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Anwendung von §13 Abs.3a BAföG durch §10 Abs.2 AFBG unter dem Gleichheitssatz des Art.3 GG. Der Senat verneint ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des VG, stützt sich auf eigene und BVerwG-Rechtsprechung und lehnt den Zulassungsantrag ab; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere rechtliche Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
Die entsprechende Anwendung von §13 Abs.3a BAföG im Rahmen des §10 Abs.2 Satz2 AFBG verletzt nicht schon dadurch den Gleichheitssatz des Art.3 GG, dass sie alle in elterlichen Wohnungen Lebenden gleichbehandelt, ohne nach der Art der Überlassung zu differenzieren.
Die Frage elternabhängiger oder elternunabhängiger Förderung ändert nichts daran, dass §13 Abs.3a BAföG auf die Wohnsituation (bei den Eltern wohnend oder nicht) abstellt und insoweit verfassungsrechtlich nicht beanstandet ist.
Ein Vermögensschutz aus Art.14 GG zugunsten des Bewilligungswerbers besteht nicht, wenn die streitige Wohnung Eigentum der Eltern ist und nicht des Antragstellers.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 8297/96
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 1998, durch das die Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 30. Oktober 1996 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1996 zu verpflichten, dem Kläger für den Tischler-Tageslehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Bewilligungszeitraum März 1996 bis Januar 1997 einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Höhe des Satzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende zu gewähren,
abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat. Die Darlegungen des Klägers vermögen die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugunde gelegte Rechtsansicht, die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 3 a BAföG gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AFBG sei nicht verfassungswidrig, nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß § 13 Abs. 3 a BAföG nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil er alle in elterlichen Wohnungen lebenden Auszubildenden ohne Differenzierung danach gleichbehandelt, ob diese Wohnung unentgeltlich, zu besonders günstigen Bedingungen oder nur zu den marktüblichen Konditionen von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.
Vgl. die Senatsurteile vom 29. August 1994 - 16 A 3171/91 -, FamRZ 1995, 255 = WuM 1995, 601 = DVBl. 1995, 703 (LS) = ZfH/SGB 1996, 592 (LS), und vom 15. Januar 1997 - 16 A 1452/93 -.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung dieser Vorschrift gesehen.
Vgl. das Urteil vom 15. August 1996 - 5 C 15.95 -, BVerwGE 101, 344 = FamRZ 1997, 455 = DÖV 1997, 337 = NVwZ 1998, 638 (LS).
Der Kläger hatte daher darlegen müssen, daß gerade die im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vorgesehene entsprechende Anwendung der verfassungsgemäßen Bestimmung des § 13 Abs. 3 a BAföG gegen die Verfassung, d.h. gegen Art. 3 GG, verstoße. Das ist ihm nicht gelungen. Die Argumentation des Klägers, daß der Senat bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 13 Abs. 3 a BAföG "von einem elternabhängigen BAföG" ausgegangen sei, geht fehl. Den beiden genannten Senatsurteilen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin bzw. der Kläger elternunabhängig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde. Die vom Kläger auf Seite 2 seiner Zulassungsschrift zitierten Ausführungen des Senats, soweit sie durch Unterstreichung besonders hervorgehoben sind, belegen gerade, daß der Senat trotz der elternunabhängigen Förderung die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 a BAföG bejaht hat. Es ist zwar richtig, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz zwischen einer elternabhängigen und einer elternunabhängigen Förderung unterscheidet, während das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nur eine elternunabhängige Förderung kennt (§ 10 Abs. 3 AFBG). § 13 Abs. 3 a BAföG gewinnt jedoch im Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht im Rahmen der elternabhängigen Förderung Bedeutung, sondern führt unabhängig von der Frage der elternabhängigen oder elternunabhängigen Förderung zur Verringerung des Bedarfs des § 13 Abs. 2 BAföG, und diese Bestimmung stellt darauf ab, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Daß bei einer elternunabhängigen Förderung der Bedarf in unterschiedlicher Höhe anerkannt wird, je nachdem, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - soweit ersichtlich - bisher nicht in Frage gestellt worden und wird auch vom Kläger für den Anwendungsbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nicht problematisiert. Aus einer fehlenden Unterhaltspflicht der Eltern kann der Kläger daher hinsichtlich der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nichts herleiten.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, geförderte Studenten und die Geförderten nach dem Aufstiegfortbildungsförderungsgesetz, die eine abgeschlossene Berufsausbildung besäßen und mehrere Jahre im Beruf gestanden hätten, könnten nicht miteinander verglichen werden, trifft dies nicht zu. Die Klägerin und der Kläger in jenen Verfahren, in denen der Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 a BAföG bejaht hat, verfügten ebenfalls beide über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die verheiratete Klägerin im Verfahren 16 A 3171/91 hatte erst zehn Jahre nach Abschluß ihrer ersten beruflichen Ausbildung das nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Studium aufgenommen.
Soweit der Kläger aus Art. 14 GG zu seinen Gunsten etwas herleiten will, scheitert dies schon daran, daß nicht der Kläger, sondern sein Vater oder seine Eltern Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung sind.
Die des weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der vorhandenen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 a BAföG und unter Berücksichtigung der obigen Rechtsausführungen weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat sie keine grundsätzliche Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).