Zulassung der Berufung abgelehnt — Wohnsitzfeststellung bei EU-Führerschein
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, der die fehlende Berechtigung zur Nutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland festgestellt hatte. Das OVG NRW lehnte die Zulassung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe ab. Es führte aus, die Wohnsitzprüfung liege in der Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats; der Kläger habe keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsstaat vorgelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dargetan werden.
Die Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes eines Inhabers eines EU-/EWR-Führerscheins fällt in die Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats; Aufnahmemitgliedstaaten haben grundsätzlich an die Angaben des Führerscheins anzuknüpfen.
Der Betroffene kann den Nachweis führen, dass eine im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe fehlerhaft ist, aber nur mittels unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat; hierfür trägt er Darlegungs- und Beweislast.
Das Wohnsitzerfordernis beim Erwerb einer Fahrerlaubnis war bereits in der Ursprungsfassung der Richtlinie 91/439/EWG verankert und war somit zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung maßgeblich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 881/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 07. Mai 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil keiner der ausdrücklich genannten oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend von ihm dargelegt worden ist.
1. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützt (vgl. Zulassungsantrag, Seite 11), dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, denn der Kläger zeigt nicht auf, dass das angefochtene Urteil von divergenzfähigen Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift abweicht. Der Europäische Gerichtshof zählt nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dies ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Gerichtsbescheid - durch zulässige Bezugnahme auf den Beschluss im Verfahren 11 L 90/12 - näher ausgeführt, dass und warum die Beklagte einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Klägers von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, erlassen durfte: Gemäß § 28 Abs. 4 FeV gelte die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Hier ergebe sich bereits aus dem Führerschein selbst, der L. als Wohnsitz ausweise, der Wohnsitzverstoß. Dies entspreche überdies auch den Einlassungen des Klägers, der gegenüber der Bereitschaftspolizei C. am 5. Juli 2011 angegeben habe, seit ca. 34 Jahren in Deutschland zu leben.
Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nichts, was nach dem o.g. Maßstab dem angefochtenen Gerichtsbescheid entgegengehalten werden könnte. Zur hier maßgeblichen Frage des Wohnsitzverstoßes und der Eintragung der Stadt L. im Führerschein merkt der Kläger lediglich an, dass dieser Eintrag "ja nicht bedeutet, dass (er) sich nicht in Tschechien aufgehalten hat" (Zulassungsantrag, Seite 10 unten). Dabei übersieht der Kläger allerdings, dass die Wohnsitzeintragung im tschechischen Führerschein nicht lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass der Kläger auch einen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat. Vielmehr fällt es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 C-445/08 (Wierer) -, Rdnr. 55, juris (= DAR 2009, 637), sowie Urteil vom 19. Mai 2011 C184/10 (Grasser), NJW 2011,3635 = DAR 2011,385 (mit Anm. Geiger) = Blutalkohol 48 (2011), 236 = NZV 2012,49,
in die ausschließliche und unbeschränkte Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats, den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in seinem Hoheitsgebiet zu prüfen. Damit ist den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats eine eigenständige Bewertung dieser Frage verwehrt; es muss also grundsätzlich bei dem verbleiben, was sich aus dem Führerschein ergibt.
Zwar erscheint es nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, den Nachweis eines Fahrerlaubnisinhabers zuzulassen, dass die ausländische Führerscheinstelle nur versehentlich einen deutschen Wohnsitz in den ausländischen EU/EWR-Führerschein eingetragen hat, während tatsächlich ein ordentlicher Wohnsitz in dem Ausstellermitgliedstaat bestand. Allerdings wird der Betroffene diesen Nachweis nur mittels solcher (unbestreitbarer) Informationen führen können, die aus dem Ausstellermitgliedstaat selbst herrühren. Hieran fehlt es. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs in Tschechien gehabt habe, geschweige denn hat er hierzu Unterlagen vorgelegt.
Ebenfalls fehl geht die Annahme des Klägers, das Wohnsitzerfordernis sei "erst später hinzugekommen", sei also von ihm beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis - im Oktober 2005 - noch nicht zu beachten gewesen (Zulassungsantrag, Seite 11). Vielmehr galt das Wohnsitzerfordernis ("Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes (...) während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats") nach Artikel 7 lit. b i.V.m Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG schon seit der Ursprungsfassung der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).
Schließlich ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass die Feststellung nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht eine vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung oder eine andere gegen den Fahrerlaubnisinhaber gerichtete Maßnahme voraussetzt. Dies hat der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden.
EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 C184/10 (Grasser), Rn. 30 ff., NJW 2011,3635 = DAR 2011,385 (mit Anm. Geiger) = Blutalkohol 48 (2011), 236 = NZV 2012,49.
Deshalb kommt es - worauf der Zulassungsantrag indes maßgeblich abstellt - nicht darauf an, dass gegen den Kläger keine Sperrfrist verhängt worden ist. Ebenso wenig kommt es angesichts des feststehenden Wohnsitzverstoßes auf die weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag an; insbesondere ist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob dem Kläger im August 2008 die Fahrerlaubnis zu Recht oder zu Unrecht entzogen worden ist.
3. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
Eine solche Frage wird hier schon nicht formuliert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).