Abweisung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung und die Zulassung der Berufung. Das OVG lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Zulassung der Berufung wurde als unzulässig verworfen, da die Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO zur Darlegung der Zulassungsgründe versäumt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und Zulassung der Berufung wegen Versäumens der Begründungsfrist verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die nach § 124a Abs. 4 VwGO gesetzte Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zur Darlegung der Zulassungsgründe nicht eingehalten wird.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, sofern keine entschuldbaren Gründe für die Fristversäumnis dargelegt werden und bereits zuvor die fristgemäße Antragsbegründung angekündigt worden war.
Die Verteilung der Kosten des rechtsmittelpflichtigen Verfahrens richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; bei erfolglosen Anträgen können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 252/01
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
Der vom Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2003 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus C. für das Rechtsmittelverfahren ist abzulehnen, weil diese Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen entgegen § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Frist zur Antragsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Kläger am 20. Dezember 2002 zugestellt, die Begründungsfrist lief mithin mit Ende des 20. Februar 2003 ab. Eine Antragsbegründung ist jedoch bis heute nicht vorgelegt worden. Es spricht auch nichts dafür, dass dem Kläger im Hinblick darauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein könnte, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs noch nicht über seinen Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden war; dafür ist schon deshalb kein Raum, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Antragsschriftsatz vom 20. Januar 2003 die fristgemäße Antragsbegründung angekündigt hatte, ohne dies von der vorherigen Prozesskostenhilfebewilligung abhängig zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.