Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1410/07·17.12.2007

Zulassung der Berufung in Fahrerlaubnis‑Entziehungsverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keiner der Zulassungsgründe des §124 VwGO substantiiert vorgetragen war. Das Gericht bestätigte die entsprechende Anwendung von §13 FeV über §46 Abs.3 FeV, sah die Gutachtenanforderung als verhältnismäßig an und verneinte eine Gehörsverletzung. Kosten und Streitwert wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren abgelehnt; Kläger trägt Kosten; Streitwert 5.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag substantiiert einen der gesetzlichen Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmangel) darlegt.

2

§ 13 FeV findet aufgrund des Verweises in § 46 Abs. 3 FeV entsprechende Anwendung auch in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.

3

Die Anforderung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 FeV ist gerechtfertigt, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen (z. B. erhebliche Blutalkoholkonzentration) bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass die fahrerische Eignung fehlt; dabei sind verfassungsrechtliche Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.

4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Gericht entlastende oder wenig tragfähige Einwendungen nicht übernimmt, sofern es die Vorbringen bedacht und nachvollziehbar für unbeachtlich erachtet hat.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 13 Nr. 2c FeV§ 46 Abs. 3 FeV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1604/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Der Kläger meint, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden deshalb ernstliche Zweifel, weil er gegen das Urteil mit dem Zulassungsantrag eine Vielzahl von Gründen vorbringe. Da diese Gründe jedoch nicht durchgreifen, wie sogleich noch auszuführen sein wird, ergibt sich aus ihrer Vielzahl kein Grund, die Berufung zuzulassen.

5

Der Kläger meint zu Unrecht, die Sache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Der Kläger führt aus, § 13 Nr. 2c FeV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar, denn er erfasse nur die Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung einer Fahrerlaubnis, nicht aber die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis. Der Kläger betont diesen Ausgangspunkt rechtlicher Betrachtung, ohne dass aus dem Zulassungsantrag hervorginge, weshalb diese Erwägung besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufzeigen sollte. Dass § 13 FeV im Verfahren auf Entziehung einer Fahrerlaubnis deshalb, und zwar "entsprechende" Anwendung findet, weil § 46 Abs. 3 FeV auf die entsprechende Anwendung auch dieser Norm verweist, ergibt sich aus der Fahrerlaubnisverordnung und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht anders gesehen worden (vgl. den im Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommenen Beschluss vom 14. Juni 2006 - 7 L 512/06 - sowie den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 - 16 B 1332/06 -).

6

Der Kläger meint weiter, die "Anwendung" des § 46 Abs. 3 FeV werfe deshalb besondere Schwierigkeiten auf, weil zwischen Tatbestand und Rechtsfolge unterschieden werden müsse. Die Schwierigkeiten der Rechtsanwendung meint der Kläger daraus herleiten zu können, dem Verwaltungsgericht (und dem Senat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) sei bei der Anwendung dieser Norm ein Zirkelschluss unterlaufen, denn es habe aus § 13 FeV hergeleitet, der Tatbestand des § 46 Abs. 3 FeV sei erfüllt, obwohl doch nur die Erfüllung des Tatbestandes des § 46 Abs. 3 FeV berechtige, auf die Rechtsfolge des § 13 FeV abzustellen. Der Kläger hat die maßgebende Argumentation des Verwaltungsgerichts jedoch missverstanden. Das Verwaltungsgericht hat in dem im Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 14. Juni 2006 - 7 L 512/06 - zutreffend ausgeführt, bei dem Kläger bestehe wegen der festgestellten Blutalkoholkonzentration der Verdacht des Alkoholmissbrauchs (Seite 5 Abs. 2 des Beschlussabdrucks mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Es hat damit den Tatbestand des § 46 Abs. 3 FeV bejaht und ist sodann ("darf in einem solchen Fall", Seite 5 Abs. 3 des Beschlussabdrucks) auf die Rechtsfolge des § 46 Abs. 3 FeV eingegangen.

7

Weshalb der Kläger meint, § 46 Abs. 3 FeV fordere eine "Abwägung" mit anderen Tatsachen, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Soweit er den Begriff der Abwägung möglicherweise mit dem der Forderung nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gleichsetzen will, ist ihm zwar im rechtlichen Ansatz zuzustimmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, VRS 101 (2001), 229). Jedoch ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte sich nicht auf solche Mängel bezogen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründete, dass sich der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde. Damit lagen der Gutachtenanforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen ließen.

8

Vgl. zu den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O..

9

Die vom Kläger beispielsweise in der Klageschrift aufgelisteten "Tatsachen" stellen demgegenüber nicht ansatzweise die Berechtigung in Frage, aus dem Vorfall vom 23. Dezember 2004 Eignungszweifel herzuleiten. Vielmehr bestätigen sie diese Zweifel insofern, als der Kläger angibt, er habe sich gegenüber den Beamten, die ihn in seiner Wohnung aufgefunden hatten, nicht situationsgerecht verhalten können ("Tatsache" Nr. 6). Weshalb der Kläger ohne Alkoholgewöhnung in der Lage gewesen sein sollte, eine derart hohe Blutalkoholkonzentration zu erreichen, wird auch nicht dadurch erhellt, dass er auf eine "emotionale Ausnahmezeit" ("Tatsache" Nr. 5) hinweist.

10

Auf eine Abwägung anderer Art als die der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt § 46 Abs. 3 FeV nicht ab. Für ein anderes Verständnis der Norm gibt der Zulassungsantrag nichts her.

11

Der Kläger meint, "die Anwendung" des § 3 Abs. 4 StVG zeige besondere rechtliche Schwierigkeiten des Falles auf, da das Verwaltungsgericht die erste Alternative des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt habe, wonach die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigen darf, soweit sich das Urteil auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht. Dem Urteil des Amtsgerichtes Marl vom 21. Oktober 2005 - 22 Ds 49 Js 94/05 - 102/05 - sei eine ihm günstige Feststellung zur Alkoholgewöhnung zu entnehmen. Der Kläger will damit wohl den Satz des amtsgerichtlichen Urteils in Bezug nehmen, das Gericht könne nicht ausschließen, dass diese Alkoholkonzentration (von 2.24 Promille) bei dem nicht an Alkohol gewöhnten Angeklagten zur Schuldunfähigkeit geführt habe. Auch mit dieser Aussage des amtsgerichtlichen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht jedoch auseinander gesetzt und ausgeführt, es sei für die Frage der Gutachtenanforderung nicht von Bedeutung, wie alkoholgewöhnt der Kläger sei. Entscheidend sei, dass sich aus der Alkoholkonzentration die Annahme ableite, der Kläger habe ein Alkoholproblem. Weshalb dieser rechtliche Ansatz unzutreffend sein sollte oder besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufweise, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

12

Der Kläger meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, benennt aber schon keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden könnte.

13

Der Kläger meint, die Berufung sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, da die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 VwGO für eine Einzelrichterübertragung vorgelegen hätten. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar und damit der Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen.

14

Der Kläger behauptet, er habe wiederholt auf "sieben entlastende Tatsachen" hingewiesen, die in die von § 46 Abs. 3 FeV geforderte "Abwägung" hätten eingestellt bzw. unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vom Verwaltungsgericht gewürdigt werden müssen, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs jedoch unberücksichtigt geblieben seien. Im Zulassungsantrag selbst benennt der Kläger die "Tatsachen" nicht, auf die er Bezug nehmen will. Selbst wenn der Senat zu seinen Gunsten die Klageschrift vom 24. Mai 2006 (Seite 3 f.) berücksichtigt, mit der der Kläger sieben Erwägungen aufgezählt hat, die ihn seiner Ansicht nach "entlasten", ist schon nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt, das Verwaltungsgericht hätte diese in der Klageschrift aufgezählten Gesichtspunkte nicht in seine Entscheidung eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen zur Begründung zunächst auf die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2006, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 27. April 2006, den Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2006 - 7 L 512/06 - und den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 - 16 B 1332/06 - bezogen. Im Beschluss vom 14. Juni 2006 ist im einzelnen dargelegt (Seite 3 Abs. 3 bis Seite 5 Abs. 1 des Beschlussabdrucks), weshalb den Aussagen aus dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren, insbesondere dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 21. Oktober 2005, nicht die ihm vom Kläger beigemessene Bedeutung (Ziffer 7 der in der Klageschrift aufgelisteten "Tatsachen") zukommt. In seinem Beschluss vom 18. Juli 2006 hat der Senat ausdrücklich die vom Kläger aufgelisteten Gründe in Bezug genommen und darüber hinaus einen Grund, nämlich die vom Kläger vorgelegten Laborwerte (Ziffer 2 der in der Klageschrift aufgelisteten "Tatsachen") hervorgehoben. Die weiteren Erwägungen des Klägers, die sich im wesentlichen damit befassen, dass er seit 1955 nicht alkoholbedingt auffällig geworden sei und der eine Vorfall vom 23. Dezember 2004 auf einer emotionalen Ausnahmesituation beruht habe, bedurften schon deshalb keiner gesonderten argumentativen Auseinandersetzung, weil sie die entscheidungserhebliche Begründung nicht in Frage stellen, die 2004 festgestellte Blutalkoholkonzentration sei derart hoch, dass sie die Annahme rechtfertige, der Kläger habe ein Alkoholproblem. Dass sich das Verwaltungsgericht der Argumentation des Klägers nicht angeschlossen hat, begründet keine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

17

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.