Zulassung der Berufung abgelehnt: keine Grundsatzbedeutung im Asylverfahren (Bihari)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, Angehörige der Volksgruppe der Bihari in Bangladesch seien asylrelevant verfolgt. Das OVG lehnt die Zulassung mangels Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung ab. Der Kläger benennt keine konkreten Quellen oder Anhaltspunkte, die die gegenteilige Würdigung wahrscheinlich machen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger (§154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung voraus.
Erhebt sich die Grundsatzrüge aus tatsächlichen Behauptungen, muss der Rechtsmittelführer konkrete Anhaltspunkte oder Quellen benennen, die eine abweichende Würdigung gegenüber der Vorinstanz wahrscheinlich erscheinen lassen.
Pauschale oder unbelegte Tatsachenbehauptungen genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsantrags; es sind zumindest bestimmte, begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen vorzulegen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 2357/16.A21.01.2018Zustimmendjuris Rn. 6
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 171/16.A08.01.2017Zustimmendjuris Rn. 6
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 2874/15.A24.11.2016Zustimmendjuris Rn. 6, m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 2379/15.A17.03.2016Zustimmendjuris, Rn. 6, m. w. N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 700/11.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Eine solche Frage hat der Kläger nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt.
Der Kläger sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
ob Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Bihari in Bangladesch ‑ insbesondere zum nunmehrigen Zeitpunkt ‑ einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung ausgesetzt sind.
Damit tritt er der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht entgegen. Dieses hat sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG (vgl. Urteilsabdruck Seite 10) die Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in dessen Bescheid vom 21. Februar 2011 zu Eigen gemacht, wonach sich unter Berücksichtigung des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 1. Juli 2008 insbesondere keine Hinweise für eine drohende asylerhebliche Verfolgung des Klägers allein aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis ergäben.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2009‑ 16 A 2274/08.A ‑, vom 20. August 2008 ‑ 21 A 3077/07.A ‑, vom 19. Dezember 2007 ‑ 3 A 1290/06.A ‑ und vom 7. Juli 2005 ‑ 3 A 2389/05.A ‑.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht. Das Bundesamt hat in dem Bescheid vom 21. Februar 2011 u. a. ausgeführt:
"Auch wenn es in vereinzelten Regionen zu vereinzelten, nicht systematischen Übergriffen auf diese Minderheitsangehörigen gekommen sein mag, ändert dies nichts daran, dass sich ihre Situation grundsätzlich nicht von der anderer unterprivilegierter Bewohner Bangladeschs unterscheidet. Die Situation der Biharis hat sich seit einer Entscheidung des High Court von Bangladesch vom 19.05.2008 sogar noch verbessert, da die noch offene Staatsangehörigkeitsfrage geklärt wurde. Das Gericht stellte fest, dass alle Biharis, die im Jahre 1971 minderjährig waren oder erst nach der Unabhängigkeit Bangladeschs geboren wurden, bangladeschische Staatsangehörige sind und einen Anspruch auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse sowie Ausstellung eines Nationalpasses haben. In der Folge ließen sich bis Dezember 2009 nach einer Schätzung des UN-Flüchtlings-Kommissariats zirka 80 % der in Bangladesch lebenden Biharis als Wähler registrieren, bzw. einen Pass ausstellen, was ihre Integration in die Mehrheitsgesellschaft erleichtert und weiter fördert und sie nunmehr den übrigen Staatsangehörigen gleichstellt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 14.12. 2009, Az.: 508-516.80/46287)."
Demgegenüber macht der Kläger zwar geltend, den gerichtlichen und gesetzlichen Entscheidungen zur Zuerkennung der Staatsangehörigkeit der Republik Bangladesch an Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Biharis werde de facto keine Folge geleistet. In der Praxis der Behörden habe sich insoweit nichts geändert, eine Verminderung der Benachteiligungen sei nicht festzustellen. Namentlich werde diesen Personen nach wie vor die Ausstellung von Identitätsdokumenten und insbesondere bangladeschischen Reisepässen verwehrt.
Er benennt zum Beleg dieser Tatsachenbehauptungen jedoch keinerlei Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Verhältnisse in Bangladesch sich so darstellen, wie von ihm vorgetragen.
Eine Benennung solcher Erkenntnisquellen ist hier schließlich auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn dem Senat liegen keine Informationen vor, aus denen sich ohne Weiteres die Richtigkeit der Darstellung des Klägers ableiten ließe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).