Zulassungsantrag gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis sowie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag insoweit zurückgewiesen und die Bewilligung von PKH abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch ein darlegbarer Verfahrensmangel vorgetragen wurden; vorgelegte Zustellungseinwände und neues Vorbringen waren unzureichend.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen; PKH- und Beiordnungsantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder ein dargelegter, entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegen.
Ein Zustellungsmangel im behördlichen Verwaltungsverfahren begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts; für gerichtliche Entscheidungen ist die Zustellung des Gerichtsbeschlusses maßgeblich.
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Neues oder verspätet vorgetragenes Tatsachenvorbringen im Zulassungsverfahren, das nicht substantiiert belegt oder zuvor im Verfahren geltend gemacht wurde, genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 7555/03
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus E. für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 02. März 2005 wird zurückgewiesen, soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Zulassungsantrag - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO bietet, wie aus den nachstehenden Ausführungen deutlich wird.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstins-tanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist davon auszugehen, dass ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt worden ist und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Es ist schon fraglich, mit welchem Vorbringen die geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils ausgefüllt werden sollen.
Soweit eingangs der Zulassungsantragschrift die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides gerügt wird, ist diese Rüge weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken, noch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun, und zwar schon deshalb, weil die Zustellung der Entscheidung der Absetzung der Entscheidungsgründe nachfolgt und deshalb weder Einfluss auf das Ergebnis noch die Art des Zustandekommens der Entscheidung haben kann. Im Übrigen ist der angefochtene Gerichtsbescheid den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Ob die Anschrift der Klägerin im Rubrum des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend angegeben worden ist, ist insoweit unerheblich.
Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist auch nicht dargetan, soweit die Klägerin vorträgt, es bestünden "begründete Zweifel daran, ob die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall an die Klägerin hätte zustellen dürfen", denn insoweit ergibt sich allenfalls ein Verfahrensfehler der Behörde im Verwaltungsverfahren, nicht aber, worauf es im vorliegenden Verfahren allein ankommt, ein Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts im gerichtlichen Verfahren. Inwiefern ein eventueller Zustellungsmangel im behördlichen Verfahren zu einer sachlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geführt haben könnte, ist nicht erläutert, zumal schon nicht klargestellt ist, die Zustellung welcher behördlichen Entscheidung eigentlich in den Blick genommen wird. Wenn es am Ende des entsprechenden Absatzes der Zulassungsantragsschrift im Hinblick auf das auf Blatt 20 der Verwaltungsvorgänge beschriebene Verhalten der Klägerin und das im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten sodann heißt, "dass das Verfahren bereits von Amts wegen bis zur Untersuchung der Klägerin hätte ausgesetzt werden müssen", spricht nach dem Kontext Überwiegendes dafür, dass wiederum das Verwaltungs- und nicht das Gerichtsverfahren gemeint ist. Nur Letzteres wäre, wie oben bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Zusammenhang jedoch relevant. Hinsichtlich eines Hinausschiebens der Verwaltungsentscheidung etwa in das Jahr 2004 - wie in der Bescheinigung des Dr. L. vom 16. September 2003 nahegelegt - hatte im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses vom 26. Februar 2004 zutreffend ausgeführt, dass dies nur dann geboten gewesen wäre, wenn - wofür nichts ersichtlich ist - der Gesundheitszustand der Klägerin eine frühere Untersuchung nicht zugelassen hätte, nicht aber deshalb, weil eine frühere Begutachtung für die Klägerin voraussichtlich negativ ausgegangen wäre.
Auch das übrige Vorbringen der Klägerin füllt die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe nicht aus. Insbesondere werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geweckt:
Dass das Verwaltungsgericht die Grundrechtsrelevanz seiner Entscheidung verkannt hätte, kann nicht angenommen werden. Das Gutachten des Sachverständigen Geller, auf das sich die Klägerin beruft, verhält sich nicht zu ihrer Kraftfahreignung. Dass die Klägerin das mit Schreiben vom 9. Januar 2003 von ihr verlangte amtsärztliche Gutachten nicht beigebracht hat, weil sie erkrankt gewesen sei, wird erstmals im Zulassungsantragsverfahren vorgetragen und nicht näher erläutert oder gar belegt. Gegen die Richtigkeit dieses Vortrags spricht, dass auch noch im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit bestanden hätte, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und zwar auch noch zu Zeiten, in denen sich der Gesundheitszustand der Klägerin stabilisiert hatte und die Betreuung wieder aufgehoben worden war. Dies zeigen die Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 31. Juli 2003, 12. August 2003 und 13. November 2003.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Bei der vorliegenden Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE entspricht es der Bedeutung der Sache für die Klägerin, vom zweifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 10.000 EUR, auszugehen (vgl. zu vergleichbaren Kombinationen von Fahrerlaubnisklassen auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2004 - 19 B 1691/04 - und vom 10. März 2005 - 16 B 289/05 -).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.