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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1261/99·06.04.1999

Verwerfung unstatthaften Widerspruchs wegen fehlender anwaltlicher Vertretung (§ 67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte einen als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf ein, der funktional als Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen war. Strittig war, ob das Rechtsmittel trotz Bezeichnung mangels anwaltlicher Vertretung zulässig ist und ob Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung beantragt wurde. Das Oberverwaltungsgericht verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil weder ein nach § 67 Abs. 1 VwGO berechtigter Bevollmächtigter tätig war noch fristgerecht PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Als unzulässig verworfen: Rechtsbehelf (als Antrag auf Zulassung der Berufung) mangels anwaltlicher Vertretung und ohne fristgerechten Antrag auf PKH mit Beiordnung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Widerspruch bezeichnetes Rechtsmittel, das in Wahrheit einen Antrag auf Zulassung der Berufung darstellt, ist unzulässig, wenn es entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen an einer deutschen Hochschule tätigen Rechtslehrer als Bevollmächtigten eingelegt wird.

2

Die Erforderlichkeit qualifizierter Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO gilt unabhängig von der Bezeichnung der Eingabe; ein fristgerechter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts kann die fehlende Vertretung ersetzen.

3

Ein ausdrücklicher Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung begründet keine Erleichterung der Formerfordernisse; die Nichtbeachtung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.

4

Die Verteilung der Verfahrenskosten vor dem Oberverwaltungsgericht richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Unterliegende trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1791/98

Tenor

Das als Widerspruch bezeichnete, mit einer solchen Funktion unstatthafte, aber möglicherweise einer Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung zugängliche Rechtsmittel des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil es entgegen § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt und innerhalb der Rechtsmittelfrist auch kein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt worden ist. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten Vertretung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.