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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1158/05·28.02.2008

Erinnerung: Zusammenrechnung von Gebühren bei einer einheitlichen Angelegenheit nach §15 RVG

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor erhob Erinnerung gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung zur Vergütung des Rechtsanwalts N. Streitfrage war, ob die drei Verfahren eine einheitliche „Angelegenheit“ i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bilden, sodass Verfahrens- und Terminsgebühr nur einmal anfallen. Das OVG gab der Erinnerung statt und setzte die Vergütung auf 850,37 EUR fest. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung als begründet; Vergütung des Rechtsanwalts auf 850,37 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Sind mehrere Verfahren dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, sind Verfahrens- und Terminsgebühr nur einmalig zu berechnen; die auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Werte sind nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen.

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Eine „Angelegenheit“ ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber zu besorgen hat; im Regelfall entspricht die Angelegenheit dem einzelnen gerichtlichen Verfahren.

3

Mehrere Verfahren können dennoch eine einzige Angelegenheit bilden, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, zwischen den Verfahrensgegenständen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt; das Unterlassen einer Verfahrensverbindung nach § 93 VwGO spricht regelmäßig gegen eine solche Einheit.

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Das Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, und Entscheidungen über die Erinnerung sind nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG regelhaft unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG§ 93 VwGO§ 6 BRAGebO Nr. 1§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2167/04

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden geändert.

Die Rechtsanwalt N. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 850,37 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Erinnerung ist begründet.

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Die Rechtsanwalt N. aus der Landekasse zu zahlende Vergütung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang festzusetzen, da die drei Verfahren 16 A 1158/05, 16 A 1159/05 und 16 A 1160/05 dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrafen und Rechtsanwalt N. daher die Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr nur einmal fordern kann. Die Werte, die auf die einzelnen Gegenstände der einen Angelegenheit entfallen, sind gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen.

4

Unter einer "Angelegenheit" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für die Auftraggeber besorgen soll. "Im Allgemeinen" ist die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch.

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Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 -, NJW 2007, 769.

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Etwas anderes kann dann gelten, wenn mehrere Verfahren miteinander verbunden werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 1992 - 16 E 244/92.A -.

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Auch spricht der Umstand, dass von einer Verfahrensverbindung gemäß § 93 VwGO kein Gebrauch gemacht worden ist, regelmäßig dafür, dass kein solcher innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen besteht, der sie zu einer Angelegenheit macht. Mehrere Verfahren müssen jedoch nicht zwingend zugleich mehrere Angelegenheiten betreffen. Vielmehr kann dann - ausnahmsweise - etwas anderes gelten, wenn die Angelegenheit von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289, unter Bezug auf BGH, Urteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 -, LM § 6 BRAGebO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 16 E 1390/05 -.

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Dass solche Gegebenheiten hier anzunehmen waren, hat das Verwaltungsgericht in seinem den Beteiligten bekannten, die erstinstanzlichen Kosten betreffenden Beschluss vom 5. Dezember 2007 Seite 3 Abs. 3 bis Seite 4 Abs. 2 zutreffend ausgeführt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen mit der Ergänzung verwiesen, dass Rechtsanwalt N. auch in den Berufungsverfahren 16 A 1158/05, 16 A 1159/05 und 16 A 1160/05 im wesentlichen übereinstimmend vorgetragen, insbesondere in den Verfahren 16 A 1159/05 und 16 A 1160/05 keine auf die dortigen Klägerinnen bezogenen individuellen Gegebenheiten dargelegt hat.

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Die Höhe der Rechtsanwalt N. zu erstattenden Gebühren hat der Bezirksrevisor mit der Erinnerung zutreffend berechnet.

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Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).