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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1102/13·08.03.2015

Zulassung der Berufung gegen Eintragung in Altlastenkataster abgelehnt

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Eintragung ihres Grundstücks als Verdachtsfläche in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster. Streitpunkt war die Verhältnismäßigkeit der Eintragung und die Frage, ob vor Eintragung Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu prüfen seien. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargetan wurden. Die Eintragung sei eine Erfassungsmaßnahme und nicht Ersatz für Gefahrenabwehrprüfungen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Eintragung als Verdachtsfläche in das Altlastenkataster wegen fehlender ernstlicher Zweifel und besonderer Schwierigkeiten verworfen; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung in ein Altlasten- und Hinweisflächenkataster dient primär der vollständigen Erfassung belasteter Flächen und ist als Vorfeldmaßnahme nicht selbst auf Gefahrenabwehr gerichtet.

2

Vor der Eintragung einer Verdachtsfläche muss die Behörde nicht zwingend bereits konkrete Verhütungs- oder Abwehrmaßnahmen prüfen; die Prüfung und Anordnung solcher Maßnahmen gehört in den Bereich der Gefahrenabwehr und nicht zum Ziel der Katasteraufnahme.

3

Ein möglicher Wertverlust einer Immobilie rechtfertigt nicht per se die Unverhältnismäßigkeit der Katastereintragung, wenn der Wertverlust auf dem zugrunde liegenden Verdacht schädlicher Bodenveränderungen beruht.

4

Die bloße (mit-)Verursachung durch das Verwaltungshandeln in der Vergangenheit begründet nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Eintragung in das Altlastenkataster.

5

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt substantiiert dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung oder besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten voraus; mangelhafte Substantiierung führt zur Zurückweisung des Zulassungsantrags.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 10 Abs. 4 Satz 2 LBodSchG NRW§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1774/11

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. März 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Der Einwand der Kläger, die Bewertung ihres Grundstücks als Verdachtsfläche entfiele durch die von ihnen vorgeschlagene Zwangsbelüftung der Kellerräume, greift nicht durch. Denn diese Maßnahme hätte auf den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung als solche keine Auswirkungen. Die Zwangsbelüftung würde nichts an dem – im Zulassungsverfahren nicht substantiiert bezweifelten – Verdacht ändern, dass auf dem Grundstück der Kläger infolge der Entstehung, Migration und Emission von Methan eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen besteht und diese bei ungehindertem Geschehensablauf geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

5

Die Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Eintragung ihres Grundstücks in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster ermessensfehlerfrei erfolgt sei, ist unzutreffend (Seite 13 f. des Urteilsabdrucks).

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Entgegen der Auffassung der Kläger musste der Beklagte nicht prüfen, welche Möglichkeiten und Mittel zur Verhinderung der abstrakten Gefahr der Aufkonzentration von Methan in den Kellerräumen der Kläger bestehen, bevor er deren Grundstück in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster eintrug. Denn die Eintragung in das Kataster dient für sich genommen nicht der Gefahrenabwehr oder –vorsorge. Vielmehr ist sie eine Art Vorfeldmaßnahme mit dem Ziel, belastete Flächen möglichst vollständig zu erfassen, um die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können. Die von den Klägern vorgeschlagenen Maßnahmen (z.B. Auflagen zur Abdichtung von Schachtanlagen, Einbau von Zwangsbelüftungsanlagen oder Ventilatoren etc., um für eine ausreichende Belüftung zu sorgen) betreffen nicht dieses Ziel, sondern schon den Bereich der Gefahrenabwehr.

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Die Eintragung des Grundstücks in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster ist auch nicht wegen eines von den Klägern befürchteten damit einhergehenden Wertverlusts bis hin zur Unverkäuflichkeit der Immobilie unverhältnismäßig. Der (unterstellte) Wertverlust der Immobilie resultiert nicht aus der Eintragung des Grundstücks in das Kataster, sondern aus dem Umstand, der zu dieser Eintragung geführt hat, nämlich der Tatsache, dass bei dem Grundstück der Kläger der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

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Auch der Vortrag der Kläger, es sei der Beklagte gewesen, der in den 1960er Jahren die Genehmigung zur Verfüllung der Teiche und Ausweisung der Grundstücke als Baugrundstücke erteilt habe, so dass er als Mitverursacher der heutigen Situation zu betrachten sei, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Eintragung. An der Tatsache, dass das Grundstück der Kläger als Verdachtsfläche zu erfassen ist, ändert dies nichts.

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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine Prüfung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln vorgenommen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung dazu, dass ein solcher Anspruch neben dem vom Verwaltungsgericht geprüften Anspruch nach § 10 Abs. 4 Satz 2 LBodSchG NRW auf Löschung unrichtiger Daten in dem genannten Kataster besteht. Das Verwaltungsgericht hat dies ausdrücklich verneint (Seite 7 des Urteilsabdrucks).

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2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Fragen der Verhältnismäßigkeit der Eintragung des Grundstücks der Kläger in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster sowie des Bestehens des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen könnten.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).