Zulassung der Berufung wegen Verfahrensmangel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln und berief sich auf Verfahrensmängel sowie auf eine angebliche Abtretungserklärung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht konkret und substantiiert dargelegt wurden. Pauschale Verweise auf bisheriges Vorbringen und Wiederholungen erschüttern die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe verworfen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der beantragte Zulassungsgrund konkret und substantiiert dargelegt wird.
Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erfordert die Darlegung, welche verfahrensrechtliche Vorschrift verletzt wurde und an welche konkreten Verfahrenshandlungen des Gerichts der Vorwurf anknüpft.
Ein bloßer pauschaler Verweis auf bisheriges klägerisches Vorbringen genügt nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet, wenn das neue Vorbringen die vom Verwaltungsgericht getroffene Würdigung nicht konkret in Frage stellt.
Bei erfolglosen Anträgen im Berufungszulassungsverfahren kann dem Antragsteller die Kostenpflicht auferlegt werden (vgl. § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 15708/17
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Februar 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der "u. a." auf den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der genannte Zulassungsgrund nicht dargelegt ist bzw. in der Sache nicht greift.
Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie ein Interesse an der Kostenübernahme habe, weil sie ansonsten nicht den Klageweg beschritten haben würde. Die Abtretungserklärung habe sie ihrem Antragsschreiben vom 13. Juli 2016 beigefügt. Es sei auch aufgefallen, dass sich viele Abtretungserklärungen in der Verwaltungsakte der Beklagten hinsichtlich Zahnersatz etc. befänden. Es sei davon ausgegangen worden, dass sich "eine diesbezügliche Lösung hätte finden können"; leider sei in der ersten Instanz der Vergleich gescheitert.
Aus diesen Darlegungen geht nicht hervor, gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht verstoßen haben könnte und an welche Verfahrenshandlungen des Verwaltungsgerichts der Vorwurf eines Verfahrensfehlers anknüpft.
Sofern in dem Vorbringen der Klägerin auch die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) zu sehen sein sollte, fehlt es auch insoweit an hinreichenden Darlegungen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, ihrem Antragsschreiben vom 13. Juli 2016 eine Abtretungserklärung bzgl. etwaiger Ansprüche gegen ihre Krankenkasse beigefügt zu haben, sei nicht glaubhaft; diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht nachfolgend näher begründet. Indem die Klägerin nunmehr erneut vorträgt, sie habe dem Antragsschreiben, das als Einschreiben versandt worden sei, eine Abtretungserklärung beigefügt, und dies durch den Hinweis ergänzt, in der Verwaltungsakte der Beklagten befänden sich "viele Abtretungserklärungen … hinsichtlich Zahnersatz etc.", wird die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.
Schließlich reicht die pauschale Bezugnahme auf das bisherige klägerische Vorbringen nicht aus, um Zulassungsgründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).