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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 108/12·15.04.2012

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Aufbauseminar-Anordnung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln zur Anordnung eines Aufbauseminars. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch Verfahrensfehler vorliegen. Das Verwaltungsgericht durfte auf die rechtskräftige Bußgeldverurteilung abstellen; die Geldbuße lag weiterhin über der Eintragungsschwelle.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln abgelehnt; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 2.500 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche und substantiiert dargelegte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Eine rechtskräftige Verurteilung in einem Bußgeldverfahren kann vom Verwaltungsgericht als tatrelevante Tatsache zugrunde gelegt werden; es besteht keine Verpflichtung, statt dessen eigene Vermutungen anzustellen.

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Die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a StVG ist bei Verhängung einer Geldbuße oberhalb der Eintragungsschwelle zu prüfen; eine Reduzierung der Geldbuße bleibt ohne Einfluss, sofern der Schwellenbetrag überschritten ist.

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Anträge auf Beweiserhebung (z. B. Zeugenvernehmung, dienstliche Stellungnahme) können abgelehnt werden, wenn die erbetenen Angaben für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind; daraus folgt kein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Dezember 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) liegen nicht vor.

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1. Der Kläger begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung damit, dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen "die unbewiesene Vermutung zu Grunde gelegt (habe), dass der Kläger nach Maßgabe des Bußgeldbescheides tatsächlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten habe." Die Kritik trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – zutreffend – auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das AG L.    abgestellt. Soweit der Kläger auch im Zulassungsverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, eine Verurteilung sei "wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gerade nicht erfolgt", kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Der Kläger ist unstreitig nicht freigesprochen, sondern verurteilt worden. Da dem der Verurteilung zugrundeliegenden Bußgeldbescheid der Tatvorwurf

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"Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 30 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 52 km/h."

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zugrundelag, der der im Statusblatt vermerkten Tatbestandsnummer 141712 entspricht ( vgl. hierzu den "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.02.2009"), kann der Kläger aufgrund des Anklagegrundsatzes allein wegen dieser Tat – und nicht wegen eines vom Kläger nicht näher spezifizierten "allgemeinen Verkehrsverstoßes" – verurteilt worden sein. Dass hiervon (selbstverständlich) auch der Strafrichter ausging, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er in der Übersendungsverfügung an die Staatsanwaltschaft vermerkt hat "Tatkennziffer: Wie Bußgeldbescheid/Statusblatt".

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Aus welchen Gründen es im Strafurteil zu einer Reduzierung der ursprünglich im Bußgeldbescheid vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 80,- Euro auf 45,- Euro kam, spielt für die Frage der Anordnung eines Aufbauseminars keine Rolle, denn jedenfalls liegt die Geldbuße immer noch über der Eintragungsschwelle von 40,- Euro (vgl. Urteil, Seite 6), so dass die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG - mit der Folge einer Verlängerung der Probezeit (vgl. § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG) - zu erfolgen hatte.

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Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass mit Blick auf diese Probezeitverlängerung der Fortsetzungsfeststellungsantrag, auf den die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage mit Schriftsatz vom 21. November 2011 umgestellt worden ist, unzulässig sein dürfte. Zwar hat der Kläger inzwischen an dem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen, so dass sich der Bescheid insoweit erledigt hat. Die Regelungswirkung des Bescheides vom 3. August 2011 beschränkt sich aber nicht auf die Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar. Vielmehr hat sich - wie erwähnt - durch diese Anordnung kraft Gesetzes die Probezeit um zwei Jahre verlängert; sie läuft nun noch bis zum 21. April 2013. An dem ursprünglichen Anfechtungsantrag hat der Kläger nicht - auch nicht hilfsweise - festgehalten. Ob der Kläger im jetzigen Verfahrensstadium - Antrag auf Zulassung der Berufung - eine erneute Umstellung des Antrags (hier: Rückumstellung auf einen Anfechtungsantrag) vornehmen könnte,

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vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,

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3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 225 m.w.N.,

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kann der Senat wegen des Nichtvorliegens von Zulassungsgründen offen lassen.

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2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

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Der Kläger bemängelt insoweit, das Gericht habe "die angebotenen Beweise" erheben müssen, anstatt die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eigene Vermutungen zu ersetzen. Ausgehend von den Ausführungen zu 1. hat das Gericht jedoch keine eigenen Vermutungen angestellt, sondern ist – zutreffend – von der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers ausgegangen. Deshalb konnte es – wie im Urteil ausgeführt (vgl. dort Seite 5) – mangels Entscheidungserheblichkeit die vom Kläger beantragte Zeugenvernehmung des in der Hauptverhandlung anwesenden Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des zuständigen Strafrichters zu den Hintergründen der Bußgeldreduzierung ablehnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).