Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln; der Berichterstatter entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt ist. Die aufgeworfenen Fragen haben keinen konkreten Bezug zur Lage des Klägers. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die grundsätzliche Bedeutung einer Asylsache im Sinn des § 78 Abs. 3 AsylVfG ist nur gegeben, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung für die einheitliche Rechtsanwendung oder die Fortbildung des Rechts geboten ist.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG ist unzulässig, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG substantiiert dargelegt wird.
Rein abstrakte Rechtsfragen ohne erkennbaren Bezug zur konkreten Sachlage des Antragstellers rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Über Anträge auf Zulassung der Berufung kann, soweit die Beteiligten einverstanden sind, der Berichterstatter nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 5831/11.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. März 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, NVwZ 2005, 709 = juris, Rn. 3.
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
"ob eine Flüchtlingsanerkennung (bzw. Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG) auch dann zurückgenommen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Betroffene nie in dem Verfolgerstaat (hier: VR China) gelebt hat, er aber von Staatsangehörigen dieses Landes abstammt, und er einer im Verfolgerstaat diskriminierten Minderheit (hier: Tibeter) angehört, denen bei Rückkehr in diesen Verfolgerstaat aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und vermuteter exilpolitischer Aktivitäten tatsächlich Verfolgung droht;
und ob in diesem Fall es unterbleiben kann, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des in Betracht kommenden Bezugsstaates (VR China) festgestellt werden muss",
erfüllen die o.g. Voraussetzungen nicht, weil es an der Erheblichkeit sowohl für das angefochtene Urteil als auch für eine eventuelle Berufungsentscheidung fehlt. Der Kläger unterstellt eine Bedrohung in der von ihm als "Verfolgerstaat" bzw. als "in Betracht kommender Bezugsstaat" bezeichneten Volksrepublik China, die nach den Gründen des angefochtenen Urteils ‑ die der Kläger nicht mit Zulassungsgründen angreift ‑ wegen fehlender Hinweise auf eine Überstellung dorthin ohne reale Grundlage ist. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht angenommenen und vom Kläger nicht in Abrede gestellten Umstände (wahrscheinlich Staatenlosigkeit, eventuell sogar indische Staatsangehörigkeit oder doch jedenfalls die Möglichkeit, die indische Staatsangehörigkeit zu erlangen; feste Verwurzelung im Geburtsstaat Indien bis zur Ausreise nach Deutschland) ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger jemals ohne seinen Willen in die Heimat seiner Eltern, also nach China bzw. Tibet, zurückkehren müsste. Damit betreffen die vom Kläger formulierten Fragen lediglich ein abstraktes Problem ohne Bezug zu seiner konkreten Lage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).