Aufhebung des Verweisungsbeschlusses bei exmatrikulierendem Verwaltungsakt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Verweisung seiner Erinnerung wegen Exmatrikulation an das Amtsgericht an. Das OVG NRW hob den Verweisungsbeschluss auf und gab der Beschwerde statt. Maßgeblich war, dass die Exmatrikulation durch einen Bescheid in der Form eines Verwaltungsakts erging, weshalb der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 VwGO eröffnet ist. Die rein materielle Privatrechtsnatur des Studienverhältnisses ist hierfür ohne Bedeutung.
Ausgang: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als begründet; Verweisung aufgehoben und Verwaltungsrechtsweg eröffnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine Maßnahme in der Form eines Verwaltungsakts (Bescheid) erfolgt, auch wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-privatrechtlich ist.
Die formelle Handlungsform des Verwaltungsakts begründet die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit und ist für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblich, unabhängig davon, ob der Handelnde materiell-rechtlich zur Vornahme eines Verwaltungsakts befugt ist.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach §§ 17a Abs. 2, 17 Abs. 2 GVG ist ausgeschlossen, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlichen Charakter hat und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
In Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG trägt die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren kann entbehrlich sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 800/16
Tenor
Der Verweisungsbeschluss vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln gemäß §§ 17a Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 1 GVG liegen nicht vor. Für die vorliegende Streitigkeit um die Exmatrikulation des Klägers durch die Beklagte ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dies folgt daraus, dass die Beklagte sich im Hinblick auf die Exmatrikulation mit dem Bescheid vom 1. Februar 2016 der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat. Aufgrund dessen ist unerheblich, dass das in seinem Fortbestand strittige Studienverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Hochschule in privater Trägerschaft mit privatrechtlichem Vertrag begründet und durch Kündigung beendet wird, der Beklagten materiell-rechtlich also keine VA-Befugnis für eine Exmatrikulation zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG).
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).