Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Beschwerdefähigkeit und Anwaltszwang
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde, weil die angegriffene Entscheidung nicht beschwerdefähig ist (§ 146 Abs. 2 VwGO) und für die Beschwerde Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Beschwerdefähigkeit und fehlender anwaltlicher Vertretung; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht beschwerdefähig ist.
Besteht für die Einlegung einer Beschwerde Anwaltszwang (z. B. nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO), führt das Fehlen einer wirksamen anwaltlichen Vertretung zur Verwerfung der Beschwerde.
Bei Verwerfung der Beschwerde hat die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht kann für das Beschwerdeverfahren den Streitwert festsetzen; hierfür gelten die maßgeblichen Vorschriften des GKG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 647/97
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, weil die angegriffene Entscheidung nicht beschwerdefähig ist (§ 146 Abs. 2 VwGO) und für die Beschwerde Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.