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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 987/97·12.11.1997

Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Beschwerdefähigkeit und Anwaltszwang

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde, weil die angegriffene Entscheidung nicht beschwerdefähig ist (§ 146 Abs. 2 VwGO) und für die Beschwerde Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Beschwerdefähigkeit und fehlender anwaltlicher Vertretung; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht beschwerdefähig ist.

2

Besteht für die Einlegung einer Beschwerde Anwaltszwang (z. B. nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO), führt das Fehlen einer wirksamen anwaltlichen Vertretung zur Verwerfung der Beschwerde.

3

Bei Verwerfung der Beschwerde hat die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4

Das Gericht kann für das Beschwerdeverfahren den Streitwert festsetzen; hierfür gelten die maßgeblichen Vorschriften des GKG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 647/97

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen, weil die angegriffene Entscheidung nicht beschwerdefähig ist (§ 146 Abs. 2 VwGO) und für die Beschwerde Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.