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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 970/20·17.05.2021

Beschwerde gegen BAföG-Ablehnung: Fehlender Nachweis eines unabweisbaren Grundes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendete sich gegen die Ablehnung von BAföG wegen eines angeblich krankheitsbedingten Studienabbruchs bis 31.3.2018. Streitpunkt war, ob ein "unabweisbarer Grund" i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG vorliegt. Das OVG bestätigt die Auffassung des VG und weist die Beschwerde zurück, weil widersprüchliches und unvollständiges Vorbringen sowie fehlende substantielle Nachweise bestehen. Das Verfahren bleibt gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von BAföG-Leistungen mangels Nachweis eines unabweisbaren Grundes abgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist nachzuweisen, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt dieser Nachweis, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Ein Studienabbruch aus Krankheitsgründen im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG setzt darlegungs- und beweisbare Tatsachen voraus, aus denen sich ein unabweisbarer Grund ergibt.

3

Vorprozessuales und späteres prozessuales Vorbringen, das in sich widersprüchlich ist oder Verbesserungen des Gesundheitszustands nahelegt, kann die Darlegung einer dauerhaften Unfähigkeit zur Fortsetzung des Studiums entkräften.

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Liegt kein tragfähiger Nachweis für die maßgeblichen Tatsachen vor, besteht in einem Klageverfahren keine Veranlassung zu weitergehender Beweisaufnahme; die Beschwerde kann daher mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2984/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sie das bis zum 31. März 2018 betriebene Bachelorstudium an der FernUniversität Hagen im Studiengang Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Soziologie aus einem unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgebrochen hat. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses und die Begründung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 6. Juli 2020 Bezug.

3

Die Beschwerde führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Der Einwand der Antragstellerin, die mit ihrer starken Epilepsie verbundenen Anfälle machten es ihr unmöglich, ein geisteswissenschaftliches Studium durchzuführen, steht in Widerspruch zu ihrem eigenen vorprozessualen Vorbringen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2020 hat sie gegenüber der Beklagten vorgetragen, die Anfallshäufigkeit und -stärke habe sich nach dem Beginn einer alternativen Therapieform im August 2019 „stark verringert“, so dass sie sich „durchaus in der Lage sehe grundsätzlich jede Form des Studiums oder Ausbildung wieder aufzunehmen“. Auch der (sowohl im Verwaltungs- wie im Prozesskostenhilfeverfahren unvollständig vorgelegte) vorläufige Entlassungsbericht des Krankenhauses N.    in C.         vom 10. März 2020 und die Stellungnahme der Antragstellerin vom 30. Mai 2020 geben nichts dafür her, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Epilepsie außerstande war, das zuletzt betriebene Bachelorstudium an der FernUniversität Hagen fortzusetzen, gegebenenfalls nach krankheitsbedingter Beurlaubung. Mit ihrer zu dem früheren Förderantrag aus Mai 2018 vorgelegten „Erläuterung zum Fachrichtungswechsel (2016) und Studienabbruch (2018)“ vom 14. Juni 2018 hatte die Antragstellerin überhaupt nicht geltend gemacht, dass das Fernstudium aus Krankheitsgründen aufgegeben worden sei. Ausgehend von dieser Sachlage bestünde in einem Klageverfahren keine Veranlassung, zu den für den unabweisbaren Grund maßgeblichen tatsächlichen Umständen Beweis zu erheben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.