Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Fraktionsausschluss auf 5.000 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses. Streitgegenstand ist die Bemessungsgrundlage des Streitwerts. Das OVG bestätigt die Festsetzung auf 5.000 € und stützt sich auf den Streitwertkatalog (Regelbetrag 10.000 €, im vorläufigen Verfahren Hälfte). Frühere abweichende Rechtsprechung wird aufgegeben; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist der im Streitwertkatalog für Kommunalverfassungsstreit vorgesehene Regelstreitwert zugrunde zu legen.
Bei vorläufigen Verfahren ist das Interesse des Antragstellers in der Regel mit der Hälfte des im Streitwertkatalog ausgewiesenen Regelbetrags zu bewerten.
Die bisherige Rechtsprechung, für Streitigkeiten um Fraktionsausschlüsse den Regelstreitwert bzw. dessen Hälfte als Maßstab zu verwenden, wird vor diesem Hintergrund aufgegeben, soweit sie von der Anwendung des Streitwertkatalogs abweicht.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung in Gebühren- und Streitwertsachen richtet sich nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur Entscheidung berufen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zu Recht auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art hat sich an dem im sog. Streitwertkatalog (vgl. dort Ziffer 22.7) aufgeführten Betrag in Höhe von 10.000, Euro für einen Kommunalverfassungsstreit zu orientieren. Ein solches Verfahren ist ein Rechtsstreit über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich der kommunalen Organe.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1972 – III A 887/69 –, OVGE 27, 258, 259.
Hierzu zählt auch – wie hier – die Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses.
Vgl. Schmidt-Jortzig/Hansen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschlüsse im Gemeinderat, NVwZ 1994, 116, 118.
Davon ausgehend ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des o. g. Streitwertes zu bewerten (vgl. Ziffern 1.5 des Streitwertkatalogs) und dieser daher – wie geschehen – auf 5.000,- Euro festzusetzen.
Soweit der Senat früher angenommen hat, der Wert des Streitgegenstandes in Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses bestimme sich nach dem Regelstreitwert bzw. in Eilverfahren nach dessen Hälfte,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 – 15 A 4702/98 –, und vom 27. Juni 1997 – 15 B 176/97 –,
wird die dahingehende Rechtsprechung vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ausdrücklich aufgegeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.