Beschwerde zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht nach Rücknahme des Förderantrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Klage, nachdem er den zugrunde liegenden Förderantrag zurückgenommen hatte. Streitfrage war, ob die Rechtsverfolgung noch die nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil durch die Rücknahme die Erfolgsaussichten entfallen seien. Das Verfahren blieb gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Klägers mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung nicht die nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rücknahme des der Klage zugrunde liegenden Antrags durch den Kläger kann dazu führen, dass die materiellen Erfolgsaussichten entfallen und das Verfahren damit nicht weiter zu verfolgen ist.
Ist das Verfahren aussichtslos, kann das Beschwerdeverfahren gemäß §188 Satz 2 Halbs.1 VwGO gerichtskostenfrei sein.
Außergerichtliche Kosten werden in Fällen fehlender Erfolgsaussicht nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO nicht erstattet.
Beschlüsse über die Zurückweisung einer Beschwerde können nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3281/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat seinen der Klage zugrunde liegenden Förderantrag unter dem 24. Juni 2021 gegenüber der Bezirksregierung L. zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).