Beschwerde gegen Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Vermögensdarlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichterteilung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht stellt fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zwar Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist, die Klägerin jedoch die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt hat. Mangels Nachweises wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgewiesen; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfordert daneben eine substantiierte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; fehlt ein solcher Nachweis, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen.
Eine gerichtliche Hinweisverfügung begründet nicht die Pflicht des Gerichts, an Stelle des Antragstellers die zur Feststellung der Bedürftigkeit erforderlichen Umstände vorzubringen.
Beschlüsse über Prozesskostenhilfe sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 152/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Insoweit wird auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 5. April 2022 Bezug genommen. Allerdings hat die Klägerin das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht dargelegt.
… (Wird ausgeführt)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).