Streitwertbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach GKG a.F. zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Auffangstreitwerts durch das Verwaltungsgericht. Das OVG stellt fest, dass für vor dem 1.7.2004 anhängige Verfahren das Gerichtskostengesetz in der alten Fassung anzuwenden ist und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 4.000 € nach § 13 Abs.1 Satz2 GKG a.F. sei zutreffend, weil die Bedeutung der Sache im immateriellen Interesse des Klägers liegt. Das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Auffangstreitwerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Juli 2004 anhängig, ist das Gerichtskostengesetz in der alten Fassung anzuwenden; dies gilt auch für Streitwertfestsetzungs- und Streitwertbeschwerdeverfahren.
Die Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG n.F. ist so auszulegen, dass sie die gerichtskostenrechtliche Abwicklung betrifft und eine gespaltene gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts in ein und derselben Rechtssache vermeidet.
Bei Festsetzung des Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ist nicht vorrangig auf die Höhe der von einem Ratsbeschluss möglicherweise geforderten Zahlungen abzustellen, sondern auf das immaterielle Interesse des Klägers an der Durchsetzung der begehrten Entscheidung.
Eine Streitwertbeschwerde ist nur begründet, wenn die gesetzliche Streitwertfestsetzung formell oder materiell rechtsfehlerhaft ist; bloße Abweichungen in der Sicht auf die Bedeutung der Sache rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung unter den gesetzlichen Auffangstreitwert.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 980/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 50,00 Euro nach § 25 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Gerichtskostengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), - GKG a.F. - erreicht. Diese Vorschrift und nicht § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - GKG n.F. - mit seinem Beschwerdewert von 200,00 Euro ist anwendbar. Nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. ist das Gerichtskostengesetz in seiner alten Fassung anwendbar in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, also auch im vorliegenden Klageverfahren. Die Ausnahme in § 72 Nr. 1 GKG n.F. für Verfahren über ein Rechtsmittel, das dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, betrifft nach ihrem Sinn und Zweck alleine die gerichtskostenrechtliche Behandlung von Rechtsmittelverfahren.
Vgl. Meyer, GKG, 6. Aufl., § 72 Rn. 2; siehe auch die amtliche Begründung des Entwurfs eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 158 zu § 72 GKG.
Daher ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Streitwertes für eine Rechtsstreitigkeit, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden ist, ebenso wie die Festsetzung selbst nach dem Gerichtskostengesetz in der alten Fassung zu behandeln, weil immer noch die Anwendung des Gerichtskostengesetzes in einer solchen Rechtsstreitigkeit in Rede steht.
Eine Anwendung des neuen Rechts für Streitwertbeschwerdeverfahren, die nach dem 1. Juli 2004 eingelegt wurden, aber Streitwertfestsetzungen nach altem Recht betreffen, würde im Übrigen zu Widersprüchen mit der Neuregelung des Beschwerderechts führen. So könnte das Verwaltungsgericht, wenn es nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. bei der Streitwertfestsetzung zur Anwendung des alten Rechts gezwungen ist, die Streitwertbeschwerde nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. zulassen, gleichwohl wäre jedoch unter Annahme der oben genannten verfehlten Ansicht für die Streitwertbeschwerde der erhöhte Beschwerdewert von 200,00 Euro nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. maßgebend, obwohl die Anhebung des Beschwerdewertes vor dem Hintergrund der Beschwerdezulassung motiviert war.
Vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 158 zu § 68 GKG i.V.m. S. 157 zu § 66 GKG.
Andernfalls müsste die Übergangsvorschrift dahin ausgelegt werden, dass das Verwaltungsgericht in einer vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeit zwar die Streitwertfestsetzung nach altem Recht vorzunehmen habe, aber dennoch nach neuem Recht eine Beschwerdezulassung aussprechen dürfe. Eine so gespaltene gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts in einer Rechtsstreitigkeit liegt fern und erübrigt sich, wenn die Übergangsvorschrift für Rechtsmittelverfahren allein auf deren gerichtskostenmäßige Abwicklung beschränkt wird.
Die so zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Auffangstreitwert von 4000,00 Euro gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht maßgebend, dass der vom Kläger mit der Klage erstrebte Ratsbeschluss eine an einen Dritten gerichtete Zahlungsaufforderung in geringerer Höhe zum Inhalt haben sollte. Die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) liegt nicht in der Höhe der Kosten, die von dem eingeklagten Ratsbeschluss gefordert werden sollen, sondern in dem immateriellen Interesse des Klägers, als nicht Betroffener die Anforderungen von Kosten durch den Rat durchgesetzt wissen zu wollen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG n.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.