Beschwerde zurückgewiesen: Keine Erstattung von Privatgutachtenkosten bei Straßenbaubeitrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die Erstattung eines Privatgutachtens über 1.587 DM abgelehnt wurde. Streitpunkt ist die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nach §162 VwGO. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da das Gutachten nicht in engem Zusammenhang nötig und das Gericht zur Amtsermittlung verpflichtet war. Zudem trägt der Beitragsanspruchstellende die materielle Beweislast.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen sind nach §162 Abs. 1 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen und aus Sicht eines verständigen, auf sparsame Prozessführung bedachten Beteiligten geboten und geeignet sind, entscheidungserheblich das Verfahren zu fördern.
Die Amtsermittlungsbefugnis des Gerichts nach §86 Abs. 1 VwGO schließt regelmäßig die Notwendigkeit der Einholung von Privatgutachten aus.
Die materielle Beweislast für die Tatsachen, die einen Beitragsanspruch begründen (z. B. Altzustand der Straße), trifft den Anspruchsteller; bleiben entscheidungserhebliche Tatsachen unaufklärbar, hat die Klage Erfolg.
Kostenentscheidungen im Verwaltungsverfahren erfolgen auf Grundlage des §154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für Kostenfestsetzungen richtet sich nach §§13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 404/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.587,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2000 zu Recht zurückgewiesen hat, denn der Kostenbeamte hat es mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend abgelehnt, die Aufwendungen für das Privatgutachten des Prof. C. über 1.587,-- DM als erstattungsfähige Kosten des Klägers festzusetzen.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig. Aufwendungen für ein Privatgutachten sind danach nur erstattungsfähig, wenn es in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung im Vorverfahren oder Klageverfahren steht und aus der Sicht eines verständigen, auf eine sparsame Prozessführung bedachten Beteiligten geboten und geeignet ist, das Verfahren unter einem Gesichtspunkt zu fördern, der aus der Sicht eines verständigen Beteiligten entscheidungserheblich sein kann.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Herausgeber), VwGO, Loseblattsammlung (Stand: November 1999), § 162 Rn. 39, 41.
Es kann dahinstehen, ob die Einholung eines Gutachtens vor dem Ausbau der Straße noch den erforderlichen Zusammenhang mit dem Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den späteren Beitragsbescheid aufweist. Denn jedenfalls war ein solches Gutachten nicht geboten im oben beschriebenen Sinne. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, sodass es regelmäßig nicht geboten ist, Privatgutachten einzuholen. Darüber hinaus trägt der Beklagte die materielle Beweislast für die den Beitragsanspruch begründenden Tatsachen, hier also für den Altzustand der Straße, soweit aus ihm die Beitragsfähigkeit des Ausbaus als Verbesserung oder Erneuerung hergeleitet werden soll. Bleiben die entscheidungserheblichen Tatsachen unaufklärbar, hat die Klage Erfolg, sodass für den Kläger keine Notwendigkeit bestand, durch Sachverständige Feststellung in dieser Richtung treffen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.