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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 864/20·11.04.2021

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Zentrales Problem war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung die für PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da der Kläger die Gründe des angegriffenen Beschlusses trotz Fristsetzung nicht substantiiert angegriffen hat. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger hat Einwendungen nicht substantiiert vorgebracht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erfordert, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

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Einem Rechtsmittel fehlt es an Erfolgsaussicht, wenn die vorgebrachten Argumente die Beurteilung des Tatrichters/der Vorinstanz nicht substantiiert in Frage stellen.

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Setzt das Beschwerdeverfahren eine Frist zur Begründung, führt das Ausbleiben einer substantiellen Begründung dazu, dass der Senat auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Gegenpartei Bezug nimmt und die Beschwerde zurückweist.

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Das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei sein; die Kostentragung für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten wird nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen, wenn die PKH‑Versagung bestätigt wird.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1081/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist bei der Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 25. Februar 2020 Bezug, denen die Beschwerde nichts entgegen setzt; sie ist vom Kläger trotz Fristsetzung nicht begründet worden.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, § 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.