Beschwerde zurückgewiesen: fehlende Erfolgsaussichten i.S.d. §166 VwGO/§114 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine Rechtsverfolgung habe nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg gemäß §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Vorinstanz zu Recht fehlende Erfolgsaussichten feststellte und die Beschwerde den Gründen nicht entgegentritt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten des Beklagten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO aufweist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. die günstige Kostenentscheidung nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Beschwerde gegen die Feststellung mangelnder Erfolgsaussichten ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die tragenden Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert und konkret bestreitet.
Sind die Erfolgsaussichten durch die Vorinstanz tragfähig begründet und nicht widerlegt, bleibt die Zurückweisung der Beschwerde auch vor dem Oberverwaltungsgericht aufrecht.
Für das Beschwerdeverfahren gilt Gerichtskostenfreiheit (§188 VwGO); bei Zurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussichten sind etwaige Kosten des Beklagten nicht zu erstatten (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1135/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, denen die Beschwerde nicht entgegentritt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).