Streitwertfestsetzung bei Anfechtung bezifferter Vorausleistungsbescheide
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rief Beschwerde gegen die Halbierung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts ein und erhob Gegenvorstellung gegen eine weitere Streitwertfestsetzung. Das OVG bestätigte die Festsetzung auf Grundlage des §52 Abs.3 GKG in voller Höhe (34.438,41 €) und wies Beschwerde und Gegenvorstellung zurück. Es stellte klar, dass parallele getrennte Verfahren von Gesamtschuldnern den Streitwert nicht mindern und eine Verfahrensverbindung Sache der Kläger ist.
Ausgang: Streitwertbeschwerde und Gegenvorstellung werden zurückgewiesen; Streitwertfestsetzung in voller Höhe bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung für die Anfechtung eines bezifferten Verwaltungsakts ist die im Verwaltungsakt ausgewiesene Geldhöhe maßgeblich (§52 Abs.3 GKG).
Die parallele Anfechtung identischer Verwaltungsakte durch gesamtschuldnerisch Verpflichtete in getrennten Verfahren mindert den Streitwert in den einzelnen Verfahren nicht; jede Klage ist gesondert nach dem jeweiligen Verwaltungsakt zu bemessen.
Führen Gesamtschuldner ihre Anfechtungen hingegen gemeinsam in einem Verfahren, ist der Streitwert nur in einfacher Höhe für die Mehrheit der Ansprüche anzusetzen.
Es obliegt den Klägern, eine Verbindung oder Bündelung von Verfahren zu beantragen; unterlassen sie dies, behandelt das Gericht jedes Verfahren kosten- und streitwertermäßigt getrennt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 2244/07
Tenor
Die Streitwertbeschwerde und die Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.
Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger die Halbierung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts begehrt, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 GKG, wonach die Höhe des auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist, zutreffend auf 34.438,41 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der Höhe der geforderten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag, die der Kläger im gerichtlichen Verfahren angefochten hat. Entgegen seiner Auffassung ist der Streitwert insbesondere nicht deshalb zu halbieren, weil seine Ehefrau und Miteigentümerin der betroffenen Grundstücke in einem Parallelverfahren die an sie gerichteten Vorausleistungsbescheide über insgesamt 34.438,41 Euro ebenfalls angefochten hat und beide Miteigentümer in dieser Höhe als Gesamtschuldner haften.
Nach der Rechtsprechung des Senats mindert es den Streitwert nicht, dass in einem anderen Verfahren weitere Gesamtschuldner die jeweils gegen sie gerichteten inhaltsgleichen Verwaltungsakte angefochten haben. Es bleibt dabei, dass in jedem Klageverfahren, welches Verwaltungsakte zum Gegenstand hat, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind, jeweils deren Höhe maßgebend ist. Nur soweit die Gesamtschuldner sich in einem Verfahren gegen sie verpflichtende Verwaltungsakte wenden, wird der Streitwert lediglich in Höhe des einfachen Werts der Gesamtschuld für die Mehrheit von Ansprüchen festgesetzt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2004 15 E 1457/03 -, und vom 26. Juli 1999 - 15 E 555/99 -.
Es obliegt jedoch den jeweiligen Klägern zu entscheiden, ob sie sich gegen die an sie gerichteten gleichlautenden Bescheide in einem einzigen oder in getrennten Klageverfahren wenden. Entscheiden sie sich wie hier für die Durchführung zweier getrennter Verfahren, muss jedes Verfahren nicht zuletzt aufgrund der insoweit eindeutigen Regelungen des Gerichtskostengesetzes streitwertmäßig für sich betrachtet werden.
Auch nachdem in beiden Verfahren nach Klageeingang der vorläufige Streitwert auf jeweils 34.438,41 Euro festgesetzt worden war und die Beteiligten dadurch Anhaltspunkte im Hinblick auf die zu erwartenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren hatten, erfolgte keine Anregung, geschweige denn ein förmlicher Antrag des Klägers und seiner Ehefrau zur Verbindung der beiden Verfahren, um dadurch Gebühren in doppelter Höhe zu vermeiden. Dies jedoch wäre Sache der jeweiligen Kläger gewesen, denn seitens des Gerichts drängte sich eine Verbindung der Verfahren nicht auf.
Die Streitwertfestsetzung in voller Höhe je Verfahren verstößt auch nicht gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten besonderen Schutz der Ehe. Der Kläger meint, durch diese Streitwertpraxis würden Ehegatten schlechter gestellt als Einzelpersonen. Er verkennt dabei allerdings, dass er es gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Hand gehabt hatte, mittels Erhebung einer einzigen Klage durch beide Ehegatten gemeinsam gegen sämtliche an sie gerichteten Bescheide nicht mit höheren Verfahrenskosten als Einzelpersonen belastet zu werden. Im Übrigen betrifft die vorliegend getroffene Streitwertfestsetzung nicht nur Eheleute, sondern unabhängig vom Familienstand alle Personen, die gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Vorausleistungen herangezogen werden und jeweils separate Klagen erheben.
2. Soweit der Kläger sich auch gegen die mit Einstellungsbeschluss des Senats vom 28. Juni 2012 getroffene – unanfechtbare – Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren 15 A 2286/08 wendet, wird seine Eingabe in seinem Interesse als Gegenvorstellung behandelt. Diese hat ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit allerdings aus den unter 1. dargelegten Erwägungen keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt unmittelbar bzw. – sowie die Gegenvorstellung betroffen ist – in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.