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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 843/00·09.11.2000

Beschwerde gegen Anordnung eines Bevollmächtigten (§162 Abs.2 VwGO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVorverfahren (Widerspruchsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte das Verwaltungsgericht, weil dieses die Anordnung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO ablehnte. Das OVG bestätigte die Ablehnung, da lediglich eine interne Beratung vorlag: Der Anwalt verfasste zwar Widerspruch und Begründung, handelte aber nicht als Vertreter. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung eines Bevollmächtigten nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO setzt voraus, dass ein Bevollmächtigter tatsächlich bestellt wurde und nicht lediglich interne Beratung stattfand.

2

Die bloße Verfertigung von Widerspruch und Widerspruchsbegründung durch einen Rechtsanwalt ohne dessen Einlegung als Vertreter begründet keine Bestellung eines Bevollmächtigten.

3

Die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Bevollmächtigten (z.B. bei schwieriger Sach‑ oder Rechtslage) bleibt ohne Bedeutung, wenn kein Vertreter tatsächlich bestellt worden ist.

4

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert kann auf der Grundlage der geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens nach §§14 Abs.1, 13 Abs.1 Satz1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 404/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 468,41 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass ein Bevollmächtigter bestellt worden und nicht nur eine interne Beratung erfolgt ist.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 15 E 456/98 - mit weiteren Nachweisen.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers lag hier lediglich der Fall einer internen Beratung vor, da der im Vorverfahren eingeschaltete Rechtsanwalt lediglich den Widerspruch und die Widerspruchsbegründung verfertigt hat, den Widerspruch jedoch nicht als Vertreter des Klägers eingelegt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und wird in Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren festgesetzt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.