Beschwerde gegen BAföG-Ablehnung bei Fachrichtungswechsel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Ausbildungsförderung nach BAföG für ein Fernstudium; das VG verneinte die Erfolgsaussicht, weil kein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel vorliege. Das OVG bestätigt diese Bewertung und weist die Beschwerde zurück. Familiäre Gründe kommen zwar grundsätzlich als unabweisbarer Grund in Betracht, es fehlt aber an der erforderlichen Ursächlichkeit und an substantiierten Nachweisen. Kostenentscheidung: gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der BAföG-Förderung mangels Erfolgsaussicht und unabweisbaren Grundes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 166 Abs. 1 VwGO setzt eine hinreichende Aussicht auf den Erfolg der begehrten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bei Fachrichtungswechsel besteht nur, wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt, der ursächlich für den Wechsel ist.
Persönliche und familiäre Umstände können einen unabweisbaren Grund darstellen, erfordern jedoch eine konkrete und ursächliche Verbindung zum Ausbildungsabbruch bzw. Fachrichtungswechsel.
Behauptungen über fehlende Zulassung oder administrative Erschwernisse genügen ohne geeignete, beizubringende Unterlagen nicht zur Begründung eines unabweisbaren Grundes.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2947/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgsaussicht, ohne dass sich schwierige und ungeklärte Fragen stellen. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaft an der FernUniversität in I. ab dem Sommersemester 2020 haben dürfte, weil die Klägerin mit der Aufnahme dieses Studiums einen Fachrichtungswechsel vorgenommen hat, für den der erforderliche unabweisbare Grund nicht vorlag.
Die Beschwerde hält dieser rechtlichen Würdigung nichts Durchgreifendes entgegen.
Das Verwaltungsgericht ist nicht, wie die Klägerin meint, davon ausgegangen, ihre familiären Lebensumstände „könnten im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG von vornherein nicht als ‚unabweisbarer Grund‘ anerkannt werden“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass persönliche und familiäre Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden durchaus als unabweisbarer Grund in Betracht kommen könnten, sofern sie das bisherige Ausbildungsverhältnis unmittelbar berührten (S. 4 des Beschlusses). Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht dann darauf abgestellt, dass es (jedenfalls) an der notwendigen Ursächlichkeit des unabweisbaren Grundes für den von der Klägerin vorgenommenen Fachrichtungswechsel fehle (S. 5 des Beschlusses).
Auch die Ausführungen der Klägerin dazu, dass „eine Trennung […] von ihrem Sohn aus förderungsrechtlichen Gesichtspunkten […] mit Art. 6 Absatz 1 GG nicht vereinbar“ gewesen wäre, gehen an der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Argumentation vorbei. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr in M. begonnenes Medizinstudium unter Berücksichtigung des Schutzes durch Art. 6 GG an der Universität in P. hätte fortsetzen können, indem sie entweder - bei einer Wohnsitznahme im 60 km entfernten C. - eine Ganztagsbetreuung des zum Sommersemester 2020 bereits fünfeinhalb Jahre alten Sohnes in Anspruch genommen oder sich alternativ zusammen mit ihrem Sohn in P. niedergelassen hätte (S. 5 des Beschlusses).
Der Einwand der Klägerin, ihre Bewerbung zum Medizinstudium in P. sei „damals abgelehnt bzw. […] schlussendlich nicht zugelassen“ worden, „da das Landesprüfungsamt Niedersachsen ihr Krankenpflegepraktikum nicht anerkennen ließ […] und ihr erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist in P. ein vorläufiges Dokument schickte“, welches dem beklagten Studierendenwerk vorliege, greift ebenfalls nicht durch. Das Studierendenwerk hat dem zutreffend entgegengehalten, dem eingereichten Schreiben des Niedersächsischen Zweckverbands zur Approbationserteilung vom 14. Januar 2020 sei keineswegs zu entnehmen, dass eine Fortführung des Medizinstudiums unmöglich gewesen wäre. Weitergehende Unterlagen zu einem - in der Sphäre der Klägerin liegenden - Bemühen um eine Fortsetzung des Medizinstudiums in Deutschland hat die Klägerin mit der Beschwerde nicht beigebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.