Beschwerde: PKH-Ablehnung für Eilantrag zu mobilen Toiletten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag, mit dem die Antragsgegnerin zur Aufstellung und kostenfreien Bereitstellung mobiler Toiletten an zahlreichen öffentlichen Plätzen verpflichtet werden sollte. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht und damit am Anordnungsanspruch fehlt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Eilantrag auf Aufstellung mobiler Toiletten als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nur entfernt oder bloß theoretisch ist; bei der Prüfung darf der Zweck der PKH (gleichberechtigter Zugang zu Gericht) nicht überspannt werden (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG).
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen ist ein Anordnungsanspruch erforderlich; fehlt ein solcher Anspruch aller Voraussicht nach, fehlt es an der notwendigen Erfolgsaussicht im Eilverfahren.
Bei Zurückweisung eines Antrags trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 2730/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Rechtsverfolgung bietet im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 2. September 2017 aufgeführten Anträge,
„1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet, d.h. in der Innenstadt und den Stadtteilzentren sowie am C. unverzüglich mobile Toiletten (sog. „Dixi-Toiletten“) als öffentliche Toiletten, nebst Hinweisschilder auf den jeweiligen Standort aufzustellen, sowie für deren regelmäßige Wartung und Pflege zu sorgen, und zwar insbesondere
- auf dem X. -C1. -Platz,
- auf dem L. -Platz,
- im Bereich W. -Straße/G. -F. -Straße, Ausgang U-Bahnhof „S. Platz“,
- im Bereich der „H. N. “/S1. Straße,
- auf dem X1. -Platz,
- im Bereich M. -/G. -F. -Straße vor dem Einkaufszentrum M1. Platz,
- im Bereich „G1. “/Busbahnhof,
- im Bereich „L1. -Park“/C2. -C3. -C4. ,
- im T. /C5. -/I.-----------straße ,
- auf dem J.-------platz ,
- im Bereich H1.-------straße /Kirche St. N1. -F1. ,
- am S2. T1. ,
- auf dem S2. N2. ,
- im Bereich S2. Straße/H2.------platz ,
- im Bereich des C6. -T2. /S3. -U. ,
- im Bereich C6. -T3. /I1. /Bahnhof I2. ,
- im Bereich X2. N2. ,
- am S4. -Ufer im Bereich X3. /K. -C7. -Straße,
- im Bereich des S-Bahnhof F2. -X3. ,
- im Bereich des S-Bahnhof F2. -L2. ,
- im Bereich F2. -L2. /S5.---straße /M2.---pfad – am S6.
- auf dem B. N2. ,
- auf dem L3.----platz ,
- im Bereich des L4. B1. ,
- auf dem L5. -P. -Platz in F2. -T4. ,
- im Bereich des S6. in T4. /I3. Straße,
- Im Bereich T5. X4. /T5. -Straße/N3.---------straße (U1. F2. e.V.),
- im Bereich Busbahnhof F2. T4. .
2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vorhandenen und die gemäß Antrag zu 1.) zu schaffenden mobilen Toiletten (sog. Dixi-Toiletten“) als öffentlichen Toiletten dergestalt auszurüsten,
- dass diese kostenfrei benutzbar sind, und
- dass auf deren Standort in ihrem Umfeld durch Hinweisschilder hingewiesen wird“,
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N.
So liegt es hier.
Unabhängig von der Frage des Anordnungsgrundes fehlt es nach Lage der Dinge jedenfalls am Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen der Antragsgegnerin. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 15 E 831/17 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).