Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Beurlaubungsablehnung wegen nicht vorübergehender Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Beurlaubung im Sommersemester 2007. Zentral ist, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das OVG verneint dies, weil fachärztliche Befunde den vorübergehenden Charakter der Erkrankung nicht bestätigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; hinreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Klagerfolgs.
Für die Gewährung einer Beurlaubung wegen Krankheit nach Hochschulrecht ist der vorübergehende Charakter der Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen, das Art und Umfang der studieneinschränkenden Beeinträchtigung darlegt.
Der Antragsteller trägt die Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Beurlaubung; unklare oder negative fachärztliche Stellungnahmen begründen Zweifel an den Erfolgsaussichten.
Ärztliche Atteste, die von einer chronischen oder nicht prognostizierbaren Dauer der Leistungseinschränkung sprechen oder keine Besserung vorhersagen, können die fehlende Erfolgsaussicht eines Beurlaubungsantrags begründen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Klä-ger.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens 15 K 5194/07 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung ZPO ). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Bereits nach den Maßstäben des Prozesskostenhilfeverfahrens ist feststellbar, dass der geltend gemachte Anspruch auf Beurlaubung für das Sommersemester 2007 nicht besteht.
Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 476) kann ein Student aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden, wobei die Einschreibungsordnung das Nähere regeln kann. § 9 Abs. 1 Buchst. b der Einschreibungsordnung der I. -I1. -Universität E. vom 28. Februar 2007 benennt als einen solchen wichtigen Grund eine vorübergehende Erkrankung. Dabei ist der Nachweis durch ein fachärztliches Gutachten zu führen, das zu Art und Umfang der krankheitsbedingten Einschränkung des Studiums Stellung nimmt. Danach besteht der geltend gemachte Urlaubsanspruch nicht, da der vorübergehende Charakter der Erkrankung im Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid vom 7. Februar 2008 nicht festgestellt werden kann.
Dem Kläger wurden bereits wegen der Erkrankung, deretwegen nunmehr die Beurlaubung im Streit steht, seit dem Sommersemester 2005 Bonusguthaben und Urlaub gewährt. Mithin bestand die studieneinschränkende Erkrankung des Klägers bereits seit vier Semestern, als er um weitere Beurlaubung nachsuchte. Die lange Dauer dieser Erkrankung begründet hier durchgreifende Zweifel an ihrem vorübergehenden Charakter. Das vom Kläger eingereichte fachärztliche Gutachten lässt einen Schluss auf den vorübergehenden Charakter der Erkrankung nicht zu. Das Attest des Facharztes für innere Medizin I2. vom 3. September 2007 ergibt nämlich, dass die Frage, ob und wann eine Verbesserung des Zustandes des Klägers eintritt, "sich derzeit nicht beurteilen" lässt. Im Attest vom 10. Oktober 2006 ist von einer chronischen Erkrankung die Rede, wobei die Dauer der Leistungseinschränkung nicht absehbar sei. Auch dieses Attest ist, unabhängig davon, für welchen Urlaubsantrag es eingereicht wurde, zur Beurteilung heranzuziehen, ob eine vorübergehende Erkrankung vorliegt. Der Entlassungsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E2. ist nicht aussagekräftig für den vorübergehenden Charakter der Erkrankung. Da dieser als Voraussetzung für eine Beurlaubung auf Grund der eingereichten ärztlichen Stellungsnahmen somit nicht feststellbar ist und der Kläger, der den Beurlaubungsanspruch geltend macht, dafür die Beweislast trägt, hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.