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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 581/03·19.05.2003

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung für Bürgerbegehren wegen Nennung von vier Vertretern abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage, die die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Wiederöffnung des Wellenfreibads O. feststellen sollte. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Bürgerbegehren nannte vier Vertreter und verstößt damit gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW (‘bis zu drei’). Wortlaut, Materialien und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die strikte Einhaltung der Höchstzahl; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Bürgerbegehren wegen Nennung von vier Vertretern unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn es mehr Vertreter benennt, als die einschlägige Gemeindeordnung erlaubt; die Angabe von mehr als ‚bis zu drei‘ Vertretern verstößt gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.

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Der Wortlaut ‚bis zu drei‘ in § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW verbietet die Nennung von mehr als drei Vertretern; dies wird durch die Gesetzesmaterialien und den Regelungszweck gestützt.

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Formelle Formerfordernisse der Vertreterbenennung bei Bürgerbegehren dienen der Konzentration der Verfahrensrechte und sind strikt zu beachten; ihre Verletzung kann die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 25 GO Anm. 4.1§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 4307/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage, den Beklagten zu verpflichten, das Bürgerbegehren zur Wiederöffnung des Wellenfreibades O. für zulässig zu erklären, zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es mit der Benennung von vier Vertretern gegen die Formvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verstößt. Danach muss ein Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Schon der Wortlaut verbietet es mit den Worten "bis zu drei", mehr als drei Vertreter zu benennen. Auch den Materialien,

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vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/4983, S. 8,

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ist zu entnehmen, dass mangels einer Möglichkeit der Korrespondenz zwischen Gemeinde und Unterzeichnern des Bürgerbegehrens höchstens drei Vertreter benannt werden dürfen. Der Sinn und Zweck der Vertreterbenennung, alle Verfahrensrechte bei einigen wenigen Vertretern zu konzentrieren, um die Vertretung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu ermöglichen,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, 273 (274),

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gebietet ebenfalls, dass das Erfordernis einer Höchstzahl von Vertretern strikt eingehalten wird.

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Ebenso für das bayerische Recht: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 4 CE 96.2740 -, BayVBl. 1997, 473; für das nordrhein-westfälische Recht: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 26 GO Anm. 4 i.V.m. § 25 GO Anm. 4.1.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.