Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 546/01·30.07.2001

Beschwerdeverwerfung wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts nach §146 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 400,-- DM nicht übersteigt. Maßgeblich ist der Umfang der vorgerichtlichen Bevollmächtigten-Tätigkeit, beschränkt auf den Teil, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wurde. Unter Berücksichtigung der BRAGO-Gebühren, Kommunikationskosten und Mehrwertsteuer liegt der Erstattungsanspruch unter der 400-DM-Grenze. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; Streitwert auf niedrigste Stufe festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 400 DM nicht übersteigt; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 146 Abs. 3 VwGO ist ein Beschwerdewert erforderlich, der die Grenze von 400,-- DM übersteigt.

2

Bei einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach den Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten für seine Tätigkeit im Vorverfahren; maßgeblich ist nur der Teil des Vorverfahrens, der später Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird.

3

Wurde dem Ausgangsbescheid im Widerspruchsverfahren abgeholfen, bleiben verwaltungsverfahrensrechtliche Kostenerstattungsregelungen grundsätzlich anwendbar.

4

Bei der Ermittlung des für die Beschwerdewertermittlung maßgeblichen Erstattungsanspruchs sind nach BRAGO die Honorargebühren, ersatzfähige Kommunikationskosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 9 Abs. 1 BRAGO§ 118 BRAGO§ 26 BRAGO§ 25 Abs. 2 BRAGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1831/00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die niedrigste Streitwertstufe (bis zu 600,-- DM) festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 400,-- DM nicht übersteigt (vgl. § 146 Abs. 3 VwGO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bemisst sich nach den Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten, die dieser für seine Tätigkeit im Vorverfahren erhalten kann, wobei es alleine auf den Teil des Vorverfahrensgegenstandes ankommt, der später Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Soweit dem Ausgangsbescheid im Widerspruchsverfahren abgeholfen wurde, verbleibt es bei den verwaltungsverfahrensrechtlichen Kostenerstattungsregelungen, soweit solche vorhanden sind.

3

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1991 - 8 S 625/91 -, NVwZ-RR 92, 54.

4

Nach diesen Maßstäben ist der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht, weil der gerichtliche Streitwert, nach dem sich die hier maßgebliche Vorverfahrenstätigkeit des Bevollmächtigten richtet (§ 9 Abs. 1 BRAGO), 4.000,-- DM nicht überschreitet. Bei einem solchen Streitwert kann der Bevollmächtigte allenfalls 353,80 DM erlangen (eine 10/10 Gebühr nach § 118 BRAGO in Höhe von 265,-- DM, 40,-- DM Kommunikationskosten nach § 26 BRAGO und 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 48,80 DM nach § 25 Abs. 2 BRAGO), mithin nicht mehr als 400,-- DM.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.