Beschwerde zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Annahme der Vorinstanz, seine Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Zur Begründung verwies das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt wurden. Kosten trägt der Beschwerdeführer; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Beurteilung fehlender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO abgewiesen; Kostenentscheidung trifft den Beschwerdeführer; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache voraus; fehlt diese, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Wird die Begründung der Vorinstanz nicht substantiiert durch die Beschwerde in Frage gestellt, kann das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz Bezug nehmen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Erstattung etwaiger Kosten der Antragsgegnerin wird bei Zurückweisung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht gewährt.
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar, sofern die Vorschrift einschlägig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1647/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, deren Richtigkeit durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).