Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Urteil als unzulässig verworfen (§ 158 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig verworfen, weil die Anfechtung einer solchen Kostenentscheidung nicht mit der Beschwerde statthaft ist (§ 158 Abs. 1 VwGO). Das Gericht legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO auf und setzte den Streitwert nach GKG auf bis zu 600 € fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt; Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung richtet (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann das Gericht die Beschwerde verwerfen und das Verfahren insoweit beenden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel geführt hat.
Für die Gebührenbemessung im Beschwerdeverfahren ist der Streitwert festzusetzen; dabei gelten §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5799/98
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 158 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt (§§ 14 Abs. 1; 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.