Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss zur Nichtfortführung seines Prozesskostenhilfeverfahrens. Prüfungsgegenstand war, ob sein rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§152a VwGO). Das OVG wies die Rüge als unbegründet zurück, weil der Senat die Vorbringen berücksichtigt hatte und es sich um eine materielle Rechtsrüge handelte. Eine hilfsweise erhobene Beschwerde war unstatthaft; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss als unbegründet verworfen; hilfsweise erhobene Beschwerde unstatthaft
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO setzt voraus, dass kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist und der Betroffene substantiiert darlegt, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der rechtlichen Würdigung einer gerichtlichen Entscheidung; bloße Angriffe auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit sind kein zulässiger Gegenstand der Rüge.
Eine hilfsweise erhobene Beschwerde ist nur statthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Rechtsbehelf vorliegen (z. B. §133 Abs.1 VwGO bei Nichtzulassung der Revision); fehlt es daran, ist sie unstatthaft.
Beschlüsse über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge sind, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar (vgl. §152a Abs.4 Satz 3 i. V. m. §152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 1148/20
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Beschluss des Senats vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 456/20 unanfechtbar. Der Senat hat aber den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht verletzt. Er hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus den Einwendungen im Schriftsatz vom 24. März 2021 ergibt sich nichts anderes. Der Sache nach greift der Antragsteller die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfebegehrens erreichen. Das kann nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.
Die „hilfsweise“ Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2021 ist unstatthaft. Eine „Beschwerde nach § 133 (1) VwGO“, auf die sich der Antragsteller bezieht, ist vorliegend nicht gegeben; sie kommt nur im Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren in Betracht.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Anhörungsrüge darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019- 15 A 2413/19 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 9.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).