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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 258/21·13.04.2021

Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats zur Fortführung seines Prozesskostenhilfeverfahrens. Zentrale Frage war, ob durch die Entscheidung das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist und die Rüge damit zulässig. Das Gericht verwarf die Rüge als unbegründet und stellte fest, dass die Rüge nicht der inhaltlichen Überprüfung der Rechtswürdigung dient und die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss als unbegründet/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt voraus, dass gegen die angegriffene Entscheidung kein Rechtsmittel möglich ist und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; diese Voraussetzungen sind in der Rüge darzulegen.

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Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit oder rechtlichen Würdigung einer gerichtlichen Entscheidung und ist nicht geeignet, eine erneute Prüfung des Prozesskostenhilfebegehrens zu erzwingen.

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Eine Beschwerde nach § 133 VwGO ist nur in den dort bestimmten Fällen (insbesondere bei Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren) statthaft und kommt nicht als allgemeiner Ersatzrechtsbehelf gegen unanfechtbare Beschlüsse in Betracht.

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Ist ein Verfahren gerichtskostenfrei geführt, ist keine selbständige Kostenentscheidung zu treffen, wenn die Anhörungsrüge lediglich die Fortführung dieses gerichtskostenfreien Verfahrens bezweckt.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 133 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 5539/19

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

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Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Beschluss des Senats vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 222/20 unanfechtbar. Der Senat hat aber den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht verletzt. Er hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus den Einwendungen im Schriftsatz vom 24. März 2021 ergibt sich nichts anderes. Der Sache nach greift der Antragsteller die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfebegehrens erreichen. Das kann nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.

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Die „hilfsweise“ Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2021 ist unstatthaft. Eine „Beschwerde nach § 133 (1) VwGO“, auf die sich der Antragsteller bezieht, ist vorliegend nicht gegeben; sie kommt nur im Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren in Betracht.

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Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Anhörungsrüge darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019- 15 A 2413/19 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 9.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).