Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss zur Fortführung seines Prozesskostenhilfeverfahrens. Streitpunkt war, ob das Gericht sein rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das OVG wies die Rüge als unbegründet zurück, da das Vorbringen aufgenommen und erwogen worden war. Eine Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der Rechtswürdigung.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 3. März 2021 als unbegründet abgewiesen; keine Gehörsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO setzt voraus, dass kein sonstiger Rechtsbehelf besteht und das Gericht das rechtliche Gehör des Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Voraussetzungen substantiiert darlegen.
Eine Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung; bloße Angriffe auf die rechtliche Würdigung genügen nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.
Die Beschwerde nach §133 VwGO ist nur in den engen Fällen gegeben (insbesondere bei Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren) und ist nicht allgemein als Ersatzrechtsbehelf gegen unanfechtbare Entscheidungen zulässig.
Eine Kostenentscheidung kann entbehrlich sein, wenn die Anhörungsrüge auf die Fortführung eines gerichtskostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens gerichtet ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 4872/19
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Beschluss des Senats vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 168/20 unanfechtbar. Der Senat hat aber den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht verletzt. Er hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus den Einwendungen im Schriftsatz vom 24. März 2021 ergibt sich nichts anderes. Der Sache nach greift der Antragsteller die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfebegehrens erreichen. Das kann nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.
Die „hilfsweise“ Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2021 ist unstatthaft. Eine „Beschwerde nach § 133 (1) VwGO“, auf die sich der Antragsteller bezieht, ist vorliegend nicht gegeben; sie kommt nur im Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren in Betracht.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Anhörungsrüge darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019- 15 A 2413/19 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 9.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).