Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss im PKH-Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Das OVG NRW stellte fest, die Voraussetzungen des § 152a VwGO seien nicht erfüllt, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Eine Rüge ist nicht geeignet, die materielle rechtliche Würdigung der Vorinstanz inhaltlich zu überprüfen. Eine Beschwerde nach § 133 VwGO war unstatthaft; wegen Gerichtskostenfreiheit unterblieb eine Kostenentscheidung.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Senatsbeschluss als unbegründet/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt voraus, dass kein anderes Rechtsmittel gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Voraussetzungen darlegen.
Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Nachprüfung der rechtlichen Würdigung einer angegriffenen Entscheidung; bloße Vorbringen, die nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung bestreiten, begründen die Rüge nicht.
Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist nur insoweit statthaft, als die Voraussetzungen der einschlägigen Norm (z. B. § 133 Abs. 1 VwGO bei Nichtzulassung der Revision im Berufungsverfahren) vorliegen; allgemeine Beschwerdebezeichnungen vermögen das Rechtsmittelrecht nicht zu ersetzen.
Bei gerichtskostenfreien Verfahren (etwa im Rahmen der Prozesskostenhilfe) ist eine Kostenentscheidung zu unterlassen, wenn die Rüge lediglich auf eine Fortführung des abgeschlossenen Verfahrens in Form der Selbstkorrektur zielt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 5369/19
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Beschluss des Senats vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 155/20 unanfechtbar. Der Senat hat aber den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht verletzt. Er hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus den Einwendungen im Schriftsatz vom 24. März 2021 ergibt sich nichts anderes. Der Sache nach greift der Antragsteller die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfebegehrens erreichen. Das kann nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.
Die „hilfsweise“ Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2021 ist unstatthaft. Eine „Beschwerde nach § 133 (1) VwGO“, auf die sich der Antragsteller bezieht, ist vorliegend nicht gegeben; sie kommt nur im Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren in Betracht.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Anhörungsrüge darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019- 15 A 2413/19 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 9.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).