Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte erhob eine Anhörungsrüge und beanstandete Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss zum Prozesskostenhilfeverfahren. Das Gericht verneint eine Gehörsverletzung und weist die Rüge zurück. Eine bloße inhaltliche Überprüfung der rechtlichen Würdigung ist mit der Anhörungsrüge nicht möglich. Eine hilfsweise erhobene Beschwerde nach § 133 VwGO ist unstatthaft.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, inhaltliche Überprüfung nicht möglich
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist ein Verfahren auf Anhörungsrüge nur dann fortzuführen, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Die Anhörungsrüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und substantiiert darlegen, inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen rechtlichen Würdigung einer angegriffenen Entscheidung; inhaltliche Einwendungen rechtfertigen die Fortführung des Verfahrens nicht.
Eine nachträgliche "Beschwerde" gegen eine unanfechtbare Entscheidung ist unstatthaft; der Verweis auf § 133 Abs. 1 VwGO kommt nur in den dort genannten Fällen (Nichtzulassung der Revision in Berufungsverfahren) in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, (20 K 5077/19
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Beschluss des Senats vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 154/20 unanfechtbar. Der Senat hat aber den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht verletzt. Er hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus den Einwendungen im Schriftsatz vom 24. März 2021 ergibt sich nichts anderes. Der Sache nach greift der Antragsteller die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfebegehrens erreichen. Das kann nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.
Die „hilfsweise“ Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2021 ist unstatthaft. Eine „Beschwerde nach § 133 (1) VwGO“, auf die sich der Antragsteller bezieht, ist vorliegend nicht gegeben; sie kommt nur im Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren in Betracht.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Anhörungsrüge darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019- 15 A 2413/19 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 9.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).