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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 236/21·13.04.2021

Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss zur Fortführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht verwies die Rüge zurück, weil keine in entscheidungserheblicher Weise dargelegte Gehörsverletzung vorlag. Eine bloße Angreifung der rechtlichen Würdigung ist mit der Anhörungsrüge nicht erstreitbar. Eine Hilfsbeschwerde nach §133 VwGO war nicht statthaft.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Fortführung eines Verfahrens nach §152a Abs.1 VwGO ist erforderlich, dass kein Rechtsmittel gegeben ist und das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Die Anhörungsrüge ist nicht dazu geeignet, die materielle Richtigkeit oder die rechtliche Würdigung einer gerichtlichen Entscheidung inhaltlich überprüfen zu lassen.

3

Eine Anhörungsrüge ist abzulehnen, wenn der Rügende keine substantiierte Darlegung spezifischer, entscheidungserheblicher Übergehungs- oder Gehörsmängel vorlegt, sondern lediglich die Entscheidung für fehlerhaft hält.

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Eine Beschwerde nach §133 Abs.1 VwGO ist nur in dem gesetzlich geregelten Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren anwendbar und kann nicht allgemein als Hilfsbehelf herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 133 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 5463/19

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

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Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Beschluss des Senats vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 156/20 unanfechtbar. Der Senat hat aber den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht verletzt. Er hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus den Einwendungen im Schriftsatz vom 17. März 2021 ergibt sich nichts anderes. Der Sache nach greift der Antragsteller die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfebegehrens erreichen. Das kann nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.

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Die „hilfsweise“ Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2021 ist unstatthaft. Eine „Beschwerde nach § 133 (1) VwGO“, auf die sich der Antragsteller bezieht, ist vorliegend nicht gegeben; sie kommt nur im Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren in Betracht.

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Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Anhörungsrüge darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019- 15 A 2413/19 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 9.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).