Beschwerde gegen Ablehnung von Auskunft und PKH nach IFG NRW zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen den Präsidenten des OLG auf Auskunft über die Qualifikation benannter Senatsmitglieder. Zentrale Frage war, ob nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ein Auskunftsanspruch durch den Schutz personenbezogener Daten ausgeschlossen ist und ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das OVG bestätigt die Ablehnung der PKH, weil die begehrten Angaben personenbezogene Daten sind, kein substantiiertes rechtliches Interesse dargelegt wurde und die Erfolgsaussichten fehlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Auskunftsverweigerung nach IFG NRW als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; liegt nur eine entfernte oder bloß theoretische Erfolgsaussicht vor, ist PKH zu versagen.
Bei der Prüfung von PKH darf nicht versucht werden, schwierige oder bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen im summarischen PKH-Verfahren abschließend zu klären; das Hauptsacheverfahren ist dafür der richtige Ort.
Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW kann ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen sein, wenn die begehrten Informationen personenbezogene Daten betreffen und deren Schutzbedürftigkeit nicht durch eine Ausnahme entfallen ist.
Eine Gegenvorstellung oder ein Verweis auf prozessuale Rechtsbehelfe begründet keinen Auskunftsanspruch nach IFG NRW, wenn der Antragsteller kein substantiiertes rechtliches Interesse an den personenbezogenen Informationen darlegt.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 VwGO in Verbindung mit § 166 VwGO und § 127 ZPO; trägt der Antragsteller keine Obsiegen, hat er die Kosten zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 5442/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 ‑ 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Die beabsichtigte Klage mit den Anträgen,
1. den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen und dem Antragsteller gemäß seinem Gesuch vom 19. Oktober 2019 die entsprechende Auskunft über die Qualifikation der benannten Senatsmitglieder zu erteilen,
2. hilfsweise den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtslage entsprechend neu zu bescheiden,
3. hilfsweise den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. zu verpflichten, das Gesuch vom 19. Oktober 2019 rechtsfehlerfrei und ermessensfehlerfrei zu bescheiden,
hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Für den geltend gemachten Informationsanspruch liege jedenfalls der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW vor. Bei den begehrten Informationen handele es sich um personenbezogene Daten, deren Schutzbedürftigkeit nicht durch einen Ausnahmetatbestand aufgehoben werde. Die Auskunft über die Qualifikation von Familienrichtern betreffe personenbezogene Daten. § 9 Abs. 3 IFG NRW greife nicht ein. Der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 e) IFG NRW an den begehrten Informationen nicht substantiiert vorgetragen. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus den von ihm benannten Vorschriften zum Abänderungsrecht nach §§ 48 Abs. 1, 166 FamFG und § 1696 BGB, zum Wiederaufnahmerecht nach § 48 Abs. 2 FamFG und §§ 578 ff. ZPO, dem Ablehnungsrecht nach § 6 FamFG und §§ 42 ff. ZPO, zur unrichtigen Sachbehandlung nach § 20 FamGKG und § 21 GKG, zum Petitionsrecht, zum Recht auf Entschädigung wegen Verfahrensverzögerung nach § 198 GVG, zum Beschleunigungsrüge- bzw. -beschwerderecht nach §§ 155b, 155c FamFG und zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit der begehrten Auskunft namentlich bezüglich der von ihm benannten prozessualen Möglichkeiten in eine qualifizierte Rechtsposition versetzt würde. Die Frage nach der besonderen Qualifikation von Familienrichtern betreffe auch nicht den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 GG. Ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen ergebe sich ferner nicht aus § 9 Abs. 1 a), c) oder d) IFG NRW.
Auf diese Ausführungen und die weiteren Einzelheiten des angegriffenen Beschlusses nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung Bezug. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einem anderslautenden Ergebnis. Eine weitergehende Beschwerdebegründung hat der Antragsteller nach erfolgter Akteneinsicht nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).