Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 206/09·18.03.2009

Kostenfestsetzung: Erledigungsgebühr trotz vorprozessualer anwaltlicher Mitwirkung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Erinnerung und Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitgegenstand war, ob eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 RVG auch bei vorprozessualer anwaltlicher Mitwirkung entsteht. Das OVG gab der Beschwerde statt und setzte die Erledigungsgebühr sowie Umsatzsteuer fest. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben; Erledigungsgebühr sowie Umsatzsteuer festgesetzt, Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts infolge anwaltlicher Mitwirkung erledigt.

2

Für das Entstehen der Erledigungsgebühr kommt es nicht darauf an, dass das gerichtliche Klageverfahren zum Zeitpunkt der mitwirkenden anwaltlichen Tätigkeit bereits anhängig ist.

3

Besondere, über die gewöhnlichen Tätigkeiten hinausgehende anwaltliche Mitwirkung, die ursächlich für die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts ist (z. B. vorprozessualer persönlicher Besuch), rechtfertigt die Ansetzung der Erledigungsgebühr.

4

Bei der Kostenfestsetzung sind die Erledigungsgebühr und die darauf entfallende Umsatzsteuer nach den einschlägigen VV-Nrn. des RVG zugrunde zu legen; die Entscheidung hierüber erfolgt auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 151 VwGO§ 165 VwGO§ 146 VwGO§ Anlage 1 zum RVG, Nr. 1002 VV§ Anlage 1 zum RVG, Nr. 1003 VV§ RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 651/08

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juni 2008 (17 K 651/08) wird dahingehend geändert, dass die zu erstattenden Kosten auf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 14. April 2008 hin auf 1.366,48 Euro festgesetzt werden.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die gemäß §§ 151, 165, 146 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Beschwerde gegen die Kostenerinnerungsentscheidung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1002 und 1003 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelehnt. Nach diesen Vorschriften entsteht u.a. bei einer Anfechtungsklage die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der anwaltlichen Mitwirkung das gerichtliche Klageverfahren bereits anhängig war.

3

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497 (499); Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 1002 VV Rdnr. 33.

4

Honoriert wird eine besondere anwaltliche Tätigkeit, die ursächlich für die die Erledigung herbeiführende Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes war, etwa durch entsprechende Einwirkung auf die Behörde.

5

Vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 1002 VV Rdnrn. 47, 54 f.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 1002 VV Rdnr. 12.

6

Es muss also zwar ein Rechtsbehelf anhängig geworden sein und sich die Rechtssache sodann erledigt haben. Auf den Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung, die zur Erledigung führt, kommt es aber weder vom Wortlaut her an, noch fordert der oben genannte Zweck eine Tätigkeit nach Erhebung des Rechtsbehelfs. Auch das weiter erforderliche besondere Bemühen, das über den durch andere Gebühren allgemein abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeiten liegen muss, liegt vor.

7

Vgl. zur erforderlichen Qualität der Mitwirkungshandlung: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 1002 VV Rdnr. 38; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 1002 VV Rdnr. 9.

8

Der Kläger als sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, am 17. Januar 2008 und damit weit vor der Klageerhebung am 29. Januar 2008 vorprozessual die Behörde persönlich aufgesucht und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit der Behörde erörtert. Er hat ihr damit überobligationsmäßig sogar die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erhebung einer Klage zu korrigieren und diese damit zu vermeiden. Die zur Erledigung führende Teilaufhebung hat sie allerdings erst nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen, so dass der Kläger wegen des drohenden Ablaufs der Frist zur Klage gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 zur Klageerhebung gezwungen war. Damit liegt ein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts vor, das zur Erledigung der Klage durch Teilaufhebung des Bescheides geführt hat.

9

Somit ist im Kostenfestsetzungsbeschluss auch eine Erledigungsgebühr auf der Basis des festgesetzten Streitwertes von 9.380,-- Euro festzusetzen. Diese beläuft sich gemäß Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zum RVG i.V.m. Anlage 2 auf 486,-- Euro. Weiter ist gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zum RVG die darauf entfallende Umsatzsteuer festzusetzen. In Verbindung mit den durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten ergibt sich daraus der im Tenor korrigierte Betrag.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO:

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.