Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei BAföG-Erlass zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren um den Erlass einer BAföG-Darlehensschuld (§ 18 Abs.12 BAföG). Das OVG bestätigt den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert in Höhe von 18.025,20 Euro. Maßgeblich sei die Bedeutung der Sache anhand des streitigen Ziels (der Erlassantrag), nicht der formale Erfolg einzelner Verfahrensschritte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (18.025,20 €) als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert bemisst sich nach der für den Kläger bedeutsamen Sache, bestimmt durch den Streitgegenstand und das mit dem Verfahren verfolgte Ziel.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf die Bedeutung des ursprünglich gestellten (auch vorprozessualen) Antrags abzustellen, unabhängig davon, ob die Entscheidung auf unterschiedlichen Sätzen derselben Norm gestützt werden kann.
Ein Wiedereinsetzungsbegehren begründet für sich genommen keine selbständige, wertbildende Bedeutung für die Gegenstandswertfestsetzung.
Der Erfolg oder Misserfolg der Klageentscheidung ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich unerheblich; insoweit beeinflusst der Erfolg nur die anschließende Kostenentscheidung.
Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach § 33 Abs. 9 RVG und kann Gebührenerhebungen oder -befreiungen betreffen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 291/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Einzelrichter nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 18.025,20 Euro festgesetzt. Die Beklagte vertritt mit ihrer Beschwerde der Sache nach die - offensichtlich unzutreffende - Auffassung, der Gegenstandswert richte sich nur nach dem erfolgreichen Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers, nicht aber nach dem dahinter stehenden Ziel, den „Kooperationserlass nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG“ zu erhalten, den die Beklagte aufgrund der Wiedereinsetzung von Amts wegen habe prüfen können, den sie aber habe zurückweisen müssen, da der Kläger seinen Zahlungs- und/oder Mitteilungspflichten nicht vollständig bzw. rechtzeitig nachgekommen sei. Der letztlich gewährte „Erlass gem. § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG“ sei - so die Beklagte weiter - aus ihrer Sicht „nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens“ gewesen.
Ob der vom Kläger vorprozessual gestellte Antrag auf Erlass der Darlehensschuld „gem. § 18 Abs. 12 BAföG n. F. einen in Betracht kommenden Härtefallerlass nach Satz 3 der Vorschrift bereits umfasste, kann für die Festsetzung des Gegenstandswerts dahinstehen. Grundlage dieser Festsetzung war die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, welche sich wiederum nach dem Streitgegenstand des Verfahrens richtete. Da die vorliegende Klage auf die Gewährung eines Erlasses nach § 18 Abs. 12 BAföG zielte, den der Kläger anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2020 bei dem Bundesverwaltungsamt beantragt hatte, war dessen Höhe maßgebend für die Gegenstandswertfestsetzung, unabhängig davon, ob der Erlass auf Satz 1 oder Satz 3 der Vorschrift gestützt werden konnte. Der Wiedereinsetzung in die Frist des § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG kam in diesem Zusammenhang keine selbständige werterhöhende Bedeutung zu. Von vornherein unerheblich für die Wertfestsetzung war hingegen, ob und inwieweit der Kläger mit seinem Klagebegehren Erfolg hatte bzw. gehabt hätte. Das konnte nur für die zuvor getroffene Kostenentscheidung von Bedeutung sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).