Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Anordnung im Vergabeverfahren auf 6.700 €
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW änderte die Streitwertentscheidung einer Beschwerde und setzte den Streitwert für die beantragte einstweilige Anordnung im Vergabeverfahren auf 6.700 € fest. Zentrale Frage war die Bemessung des Streitwerts bei Unterbindung der Auftragsvergabe. Das Gericht legt § 50 Abs. 2 GKG (5 % der Bruttoauftragssumme) als Orientierung zugrunde und verneint eine Herabsetzung wegen der Eilbedürftigkeit. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet stattgegeben; Streitwert auf 6.700 € festgesetzt und Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach der der Sache beigemessenen Bedeutung unter Zugrundelegung der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG festzusetzen.
Für Vergabeverfahren, die dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen, ist ein Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs. 2 GKG), dieser Wert ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übertragbar.
Eine pauschale Herabsetzung des Streitwerts deshalb, weil es sich um ein Eilverfahren handelt, ist regelmäßig nicht vorzunehmen, da einstweilige Entscheidungen häufig die Hauptsache vorwegnehmen.
Bei Anträgen, die auf die Unterbindung der Vergabe an einen Dritten gerichtet sind, kann die Bedeutung der Sache nicht mit der vollständigen Auftragssumme identisch gesetzt werden; die Auftragssumme ist jedoch ein maßgeblicher Indikator für das wirtschaftliche Interesse.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 349/06
Tenor
Die Streitwertentscheidung wird geändert:
Der Streitwert wird auf 6.700,-- Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist in Höhe des im Tenor ausgewiesenen Betrages festzusetzen. Gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ist der Streitwert im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es wie hier darum, dass im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt wird, die Erteilung des Auftrags an einen Dritten zu verhindern, so liegt das wirtschaftliche Endinteresse zwar darin, den Auftrag selbst zu erhalten. Selbst unter Zugrundelegung dieses Interesses würde sich die Bedeutung der Sache aber nicht mit der Auftragssumme decken, denn dann stünde die vom Antragsteller zu erbringende Gegenleistung der Auftragssumme gegenüber. Darüber hinaus ist die Unterbindung der Auftragsvergabe an den Dritten nur eine Vorstufe zur nur erstrebten, aber keineswegs gesicherten Erlangung des Auftrags. Dennoch kann nicht verkannt werden, dass die Höhe der Auftragssumme insofern auch die Bedeutung der Sache für den Antragsteller kennzeichnet, als der eigentlich erstrebte Gewinn um so höher sein dürfte, je höher die Auftragssumme ist. Insoweit gibt § 50 Abs. 2 GKG für das gerichtliche Vergabeverfahren in den dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallenden Vergabesachen einen auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbaren Anhaltspunkt mit 5 % der Bruttoauftragssumme. Dieser Wert ist daher auch grundsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Eine Minderung wegen des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist nicht vorzunehmen. Im Regelfall verbleibt es nämlich bei der in dieser Verfahrensart getroffenen Entscheidung, da sich ein Hauptsacheverfahren fast nie anschließt, so dass die Eilentscheidung die Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.