Beschwerde gegen Erinnerung zur Kostenfestsetzung wegen Beiladung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob die geringere wirtschaftliche Beteiligung einer Beigeladenen die Erstattungsansprüche des Klägers begrenzen kann. Das OVG bestätigt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren anteilig (notfalls pauschal) nach Beteiligungsanteilen bemessen werden kann, wenn die Beiladung nur einen Teil des Rechtsstreits betrifft oder andernfalls der Zugang zum Gericht unverhältnismäßig eingeschränkt wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO; eine Streitwertfestsetzung entfällt bei Anwendung der Nr. 5502 KV GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens geteilt, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beiladung kann ein niedrigeres wirtschaftliches Interesse der Beigeladenen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden; der Erstattungsanspruch kann anteilig nach dem Beteiligungsumfang bemessen werden.
Zur Bemessung der anteiligen Erstattung kann der Anteil der Beteiligung notfalls pauschal geschätzt werden, ohne dass stets eine selbständige Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG erforderlich ist.
Eine anteilige Kürzung setzt voraus, dass sich die Beiladung nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht oder die erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die den Zugang zum Gericht nach Art. 19 Abs. 4 GG unangemessen einschränken würde.
Bei Anwendung der Festgebühr nach Nr. 5502 KV GKG bedarf es keiner Streitwertfestsetzung; die Kostenentscheidung kann sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO ergeben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 I 32/17
Leitsatz
Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - not-falls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird.
Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juli 2017 zu Recht zurückgewiesen.
Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - notfalls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Juli 2010- OVG 1 K 60.09 -, juris Rn. 15 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. August 1994 - Bs II 30/94 -, juris Rn. 7 ff.; W.-R. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 25.
Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht,
vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 23. August 1994- Bs II 30/94 -, juris Rn. 8,
oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Juli 2010- OVG 1 K 60.09 -, juris Rn. 16.
Beides ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Die Beiladung der Beigeladenen bezog sich auf das gesamte Eilverfahren. Sie war nicht etwa auf die Auflage Nr. 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 21. April 2017 beschränkt. Offen bleiben kann daher, ob überhaupt ein niedrigerer Gegenstandswert hinsichtlich der Auflage Nr. 1 - würde man sie isoliert betrachten - in Frage käme. Die die Antragsteller treffende Kostenlast ist auch nicht unangemessen hoch. Sie resultiert aus der Beiladung lediglich eines Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Festgebühr nachNr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).