Einigungsgebühr nach RVG bei Erledigungserklärungen – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtansetzung einer anteiligen Einigungsgebühr in der Kostenfestsetzung nach Erledigung des Verfahrens. Entscheidend war, ob durch die Erledigungserklärungen zugleich eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt wurde. Das OVG verneint dies: Aufhebung von Anordnungen oder Kostenübernahmeerklärungen reichen nicht aus. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungs-Erinnerungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Für das Entstehen der Einigungsgebühr ist kein protokollierter Vergleich erforderlich; jede vertragliche Beilegung von materiell-rechtlichen Ansprüchen, auch formlose durch schlüssiges Verhalten, kann ausreichend sein.
Die Einigungsgebühr fällt nur bei mehrseitigem Einvernehmen über materiell-rechtliche Ansprüche an; ein einseitiges Anerkenntnis begründet die Gebühr nicht.
Allein die Aufhebung verwaltungsrechtlicher Anordnungen oder eine einseitige Kostenübernahmeerklärung begründen ohne Übereinkunft über die materielle Rechtslage nicht die Entstehung einer Einigungsgebühr.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 10799/17
Leitsatz
Eine Einigungsgebühr kann auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungserinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass keine anteilige Einigungsgebühr entstanden ist.
Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Die Einigungsgebühr setzt keinen protokollierten Vergleich voraus. Es genügt jede vertragliche Beilegung des Streits über materiell-rechtliche Ansprüche. Diese kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Daher kann die Einigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung des Rechtsstreits zu beschreiten. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2013 - 13 E 273/13 -, juris Rn. 3, und vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 19 C 15.1844 -, juris Rn. 22.
Dagegen fällt die Einigungsgebühr nicht an, wenn der Rechtsstreit nicht durch mehrseitiges Einvernehmen, sondern durch einseitiges Anerkenntnis beendet wird.
Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 C 12.2523 -, juris Rn. 11, und vom 11. Juni 2008 ‑ 10 C 08.777 -, juris Rn. 10.
An diesem Maßstab gemessen ist die Einigungsgebühr nicht entstanden. Im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juni 2018 haben die Beteiligten keine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Beklagte die streitigen Anordnungen aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht Zweifel an deren Bestimmtheit geäußert hatte. Ob die Beklagte den von ihr angestrebten Anschluss der in Rede stehenden Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage gegenüber der Klägerin materiell-rechtlich würde durchsetzen können, blieb hingegen offen. Dies geht auch daraus hervor, dass die Beteiligten dem Terminsprotokoll zufolge eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs erst noch zu finden beabsichtigten. Die von der Beklagten zeitgleich mit der Aufhebung der Anordnungen abgegebene Kostenübernahmeerklärung hat auf die materielle Rechtslage keinen Einfluss. Dasselbe gilt für den klägerseits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 - 15 L 1183/18 und 15 L 1184/18 -. Dieser gibt für das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Einigung nichts her. Dort wird lediglich zur Begründung der Kostenentscheidung auf die im Erörterungstermin am 14. Juni 2018 zustande gekommene unstreitige Erledigung Bezug genommen. Über deren im Lichte der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zu beurteilenden Rechtscharakter sagt dies nichts aus.
Dass der angegriffene Kostenfestsetzungserinnerungsbeschluss im Übrigen unrichtig ist, macht die Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Festgebühr nachNr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).